RS OGH 2025/6/4 15Os20/25t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2025
beobachten
merken

Rechtssatz

Beim Verbrechen des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach § 32 Abs 3 zweiter Fall SMG, welches den deliktspezifischen Vorsatz auf vorschriftswidrige Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (§§ 28b, 31b SMG) übersteigenden Menge voraussetzt, handelt es sich im Verhältnis zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG um ein Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn. Dieses wird durch ein in Bezug auf dieselben Drogenausgangsstoffe begangenes Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn letzteres zumindest ins Stadium des Versuchs gelangt.Beim Verbrechen des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Fall SMG, welches den deliktspezifischen Vorsatz auf vorschriftswidrige Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (Paragraphen 28 b, 31 b, SMG) übersteigenden Menge voraussetzt, handelt es sich im Verhältnis zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG um ein Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn. Dieses wird durch ein in Bezug auf dieselben Drogenausgangsstoffe begangenes Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn letzteres zumindest ins Stadium des Versuchs gelangt.

Entscheidungstexte

  • RS0135483">15 Os 20/25t
    Entscheidungstext OGH 04.06.2025 15 Os 20/25t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135483

Im RIS seit

21.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten