Norm
SMG §32 Abs3Rechtssatz
Beim Verbrechen des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach § 32 Abs 3 zweiter Fall SMG, welches den deliktspezifischen Vorsatz auf vorschriftswidrige Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (§§ 28b, 31b SMG) übersteigenden Menge voraussetzt, handelt es sich im Verhältnis zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG um ein Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn. Dieses wird durch ein in Bezug auf dieselben Drogenausgangsstoffe begangenes Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn letzteres zumindest ins Stadium des Versuchs gelangt.Beim Verbrechen des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Fall SMG, welches den deliktspezifischen Vorsatz auf vorschriftswidrige Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (Paragraphen 28 b, 31 b, SMG) übersteigenden Menge voraussetzt, handelt es sich im Verhältnis zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG um ein Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn. Dieses wird durch ein in Bezug auf dieselben Drogenausgangsstoffe begangenes Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn letzteres zumindest ins Stadium des Versuchs gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135483Im RIS seit
21.08.2025Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025