Norm
SMG §32 Abs2Rechtssatz
Das Vergehen des Besitzes von Drogenausgangsstoffen mit erweitertem Vorsatz nach § 32 Abs 2 zweiter Fall SMG wird als Vorbereitungsdelikt durch ein in Bezug auf dieselben Drogenausgangsstoffe begangenes Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn letzteres zumindest ins Stadium des Versuchs gelangt.Das Vergehen des Besitzes von Drogenausgangsstoffen mit erweitertem Vorsatz nach Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Fall SMG wird als Vorbereitungsdelikt durch ein in Bezug auf dieselben Drogenausgangsstoffe begangenes Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn letzteres zumindest ins Stadium des Versuchs gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135482Im RIS seit
21.08.2025Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025