RS OGH 2025/6/4 15Os20/25t

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Veröffentlicht am 04.06.2025
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Rechtssatz

Das Vergehen des Besitzes von Drogenausgangsstoffen mit erweitertem Vorsatz nach § 32 Abs 2 zweiter Fall SMG wird als Vorbereitungsdelikt durch ein in Bezug auf dieselben Drogenausgangsstoffe begangenes Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn letzteres zumindest ins Stadium des Versuchs gelangt.Das Vergehen des Besitzes von Drogenausgangsstoffen mit erweitertem Vorsatz nach Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Fall SMG wird als Vorbereitungsdelikt durch ein in Bezug auf dieselben Drogenausgangsstoffe begangenes Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG als stillschweigend subsidiär verdrängt, wenn letzteres zumindest ins Stadium des Versuchs gelangt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 04.06.2025 15 Os 20/25t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135482

Im RIS seit

21.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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