TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/9 94/03/0279

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
VStG §51 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Mag. J, Rechtsanwältin in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 31. März 1994, Zl. UVS-3/1074/1-1994, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 1994 wurde die am 4. März 1993 eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10. Feber 1993, betreffend Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960, gemäß § 63 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, soll bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten Berufungsantrages" kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Einer Eingabe muß aber, um sie als Berufung im Sinne des § 63 AVG anzusehen, nicht nur entnommen werden können, daß der bezeichnete erstinstanzliche Bescheid angefochten wird, sondern es muß aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft, was sie anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Diesen Anforderungen entspricht unter anderem eine Berufung nicht, die zu ihrer Begründung lediglich auf das bisherige Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren verweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 93/03/0125, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die von der Beschwerdeführerin bei der beischeiderlassenden Behörde eingebrachte Berufung enthielt unbestritten folgenden

Wortlaut:

"Zahl: 6/369-13113/2-1992

Betrifft: Berufung gegen ... Straferkenntnis vom 10.2.1993

Geehrter Herr Mag. M

Ich berufe hiemit gegen das Straferkenntnis vom 10.2.1993 mit obiger Zahl. Die Begründung hiefür wird nachgereicht, da mein Rechtsanwalt P zur Zeit extrem überlastet ist.

Mit freundlichen Grüßen

B".

Dieses Schreiben der Beschwerdeführerin wird den eingangs dargestellten Erfordernissen nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, womit die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt zu vertreten gedenkt.

Die Beschwerdeführerin führt ins Treffen, daß sie vor Ablauf der Berufungsfrist mit "dem zuständigen Referenten Mag. M" telefoniert und angefragt habe, ob diese Berufung im Zusammenhang mit der am 25. Jänner 1993 eingebrachten Stellungnahme ausreichend sei. Dies sei von Mag. M bestätigt worden, weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, alle Schritte unternommen zu haben, um eine Entscheidung der belangten Behörde in der Sache selbst herbeiführen zu können. Durch den geschilderten Telefonanruf habe sie "eine mündliche Berufung eingebracht", die jedenfalls durch die falsche Belehrung des Mag. M "gesetzeskonform" geworden sei.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst zu entgegnen, daß das von ihr erwähnte fernmündliche Anbringen keine mündliche Berufung im Sinne des § 51 Abs. 3 VStG darstellt. Der von der Beschwerdeführerin genannte Telefonanruf kann aber auch nicht als Verbesserung der am 4. März 1993 eingebrachten Berufung - die im übrigen keinerlei Hinweis auf die Stellungnahme vom 25. Jänner 1993 enthielt - angesehen werden. Da das erwähnte Straferkenntnis der Erstbehörde auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthielt, konnte das Fehlen eines solchen nicht als nach § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen gelten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zlen. 93/02/0212, 0213, u.a.). Daran vermögen auch allfällige spätere, von behördlichen Organwaltern erteilte (unrichtige) Rechtsauskünfte nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1986, Zl. 86/08/0157).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030279.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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