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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/14/0015 E 26. April 2021 RS 6 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung auszuüben ist - und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 MRK (VwGH 5.3.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064, mwN) oder Art. 8 MRK (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0194, mwN) entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN). Dementsprechend ist der Selbsteintritt auch in jenen Fällen auszuüben, in denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme - insbesondere eine Außerlandesbringung in den nach der Dublin-III-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedstaat - auf Grund der Rechtsposition des Antragstellers als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht angeordnet werden kann. Damit kommt in diesen Fällen eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 nicht in Betracht (vgl. bereits VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766, zur "Ausweisung" nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 vor der Neuordnung durch das FNG).Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung auszuüben ist - und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, MRK (VwGH 5.3.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064, mwN) oder Artikel 8, MRK (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0194, mwN) entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN). Dementsprechend ist der Selbsteintritt auch in jenen Fällen auszuüben, in denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme - insbesondere eine Außerlandesbringung in den nach der Dublin-III-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedstaat - auf Grund der Rechtsposition des Antragstellers als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht angeordnet werden kann. Damit kommt in diesen Fällen eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 nicht in Betracht vergleiche bereits VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766, zur "Ausweisung" nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 vor der Neuordnung durch das FNG).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200235.L01Im RIS seit
12.08.2025Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025