RS OGH 2025/7/23 3Ob113/25a

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Veröffentlicht am 23.07.2025
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Norm

EO §35
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Denkbar ist die teilweise Erfüllung (und damit das teilweise Erlöschen) einer titulierten Rechnungslegungspflicht nur dann, wenn sie für einen bestimmten abgrenzbaren (Teil?)Zeitraum (etwa für eines von mehreren vom Titel umfassten Jahren) oder aber in einem bestimmten abgrenzbaren (Teil?)Umfang (beispielsweise für die Einnahmen aus einem von mehreren im Titel bezeichneten, von einander unabhängigen Rechtsgeschäften) vollständig erfüllt wurde. Legt der Verpflichtete hingegen nur einen Teil der im Exekutionstitel verlangten Unterlagen vor, so kann nicht von einer teilweisen Erfüllung der Rechnungslegungspflicht ausgegangen werden. Die bloße Vorlage eines Teils der geschuldeten Unterlagen kann nämlich nichts daran ändern, dass nach wie vor keine ordnungsgemäße, formell vollständige Rechnung gelegt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0135472">3 Ob 113/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 113/25a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135472

Im RIS seit

08.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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