RS OGH 2025/6/3 2Ob67/25d

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Veröffentlicht am 03.06.2025
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Rechtssatz

Der Anspruch des Erben nach § 24 Abs 2 GGG auf anteiligen Ersatz der von ihm entrichteten Gerichtsgebühren ist kein verfahrensrechtlicher Kostenersatzanspruch, sondern ein materiell-rechtlicher Regressanspruch, der im Klagsweg geltend zu machen ist. Aufgrund der identen Interessenlage ist diese Vorschrift im Wege der Analogie auch auf die vom Erben entrichteten Gerichtskommissionsgebühren anzuwenden.Der Anspruch des Erben nach Paragraph 24, Absatz 2, GGG auf anteiligen Ersatz der von ihm entrichteten Gerichtsgebühren ist kein verfahrensrechtlicher Kostenersatzanspruch, sondern ein materiell-rechtlicher Regressanspruch, der im Klagsweg geltend zu machen ist. Aufgrund der identen Interessenlage ist diese Vorschrift im Wege der Analogie auch auf die vom Erben entrichteten Gerichtskommissionsgebühren anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0135467">2 Ob 67/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 67/25d
    Hier: Anspruch des Erben gegen den Vermächtnisnehmer auf anteiligen Ersatz der von ihm bezahlten Gerichts- und Gerichtskommissionsgebühren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135467

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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