Norm
GGG §24 Abs2Rechtssatz
Der Anspruch des Erben nach § 24 Abs 2 GGG auf anteiligen Ersatz der von ihm entrichteten Gerichtsgebühren ist kein verfahrensrechtlicher Kostenersatzanspruch, sondern ein materiell-rechtlicher Regressanspruch, der im Klagsweg geltend zu machen ist. Aufgrund der identen Interessenlage ist diese Vorschrift im Wege der Analogie auch auf die vom Erben entrichteten Gerichtskommissionsgebühren anzuwenden.Der Anspruch des Erben nach Paragraph 24, Absatz 2, GGG auf anteiligen Ersatz der von ihm entrichteten Gerichtsgebühren ist kein verfahrensrechtlicher Kostenersatzanspruch, sondern ein materiell-rechtlicher Regressanspruch, der im Klagsweg geltend zu machen ist. Aufgrund der identen Interessenlage ist diese Vorschrift im Wege der Analogie auch auf die vom Erben entrichteten Gerichtskommissionsgebühren anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135467Im RIS seit
07.08.2025Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025