RS OGH 2025/3/25 14Os61/23m

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Veröffentlicht am 25.03.2025
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Norm

StPO §228
  1. StPO § 228 heute
  2. StPO § 228 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 228 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StPO § 228 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 228 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das Verfassen von "Live-Tickern" in der Hauptverhandlung ist nach § 228 Abs 4 StPO und § 22 MedienG nicht verboten. Deren Untersagung ist zwar im Einzelfall zur Vermeidung einer Verfahrensbeeinträchtigung im Rahmen der Sitzungspolizei möglich, sie ist jedoch stets unter dem Aspekt des (verfassungsrechtlich garantierten) Rechts der Öffentlichkeit auf Information (Art 10 MRK) zu prüfen und nach sorgfältiger Interessenabwägung nur in Ausnahmefällen (jedenfalls nicht für die Urteilsverkündung) zulässig.Das Verfassen von "Live-Tickern" in der Hauptverhandlung ist nach Paragraph 228, Absatz 4, StPO und Paragraph 22, MedienG nicht verboten. Deren Untersagung ist zwar im Einzelfall zur Vermeidung einer Verfahrensbeeinträchtigung im Rahmen der Sitzungspolizei möglich, sie ist jedoch stets unter dem Aspekt des (verfassungsrechtlich garantierten) Rechts der Öffentlichkeit auf Information (Artikel 10, MRK) zu prüfen und nach sorgfältiger Interessenabwägung nur in Ausnahmefällen (jedenfalls nicht für die Urteilsverkündung) zulässig.

Entscheidungstexte

  • RS0135464">14 Os 61/23m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135464

Im RIS seit

06.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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