Norm
StPO §228Rechtssatz
Das Verfassen von "Live-Tickern" in der Hauptverhandlung ist nach § 228 Abs 4 StPO und § 22 MedienG nicht verboten. Deren Untersagung ist zwar im Einzelfall zur Vermeidung einer Verfahrensbeeinträchtigung im Rahmen der Sitzungspolizei möglich, sie ist jedoch stets unter dem Aspekt des (verfassungsrechtlich garantierten) Rechts der Öffentlichkeit auf Information (Art 10 MRK) zu prüfen und nach sorgfältiger Interessenabwägung nur in Ausnahmefällen (jedenfalls nicht für die Urteilsverkündung) zulässig.Das Verfassen von "Live-Tickern" in der Hauptverhandlung ist nach Paragraph 228, Absatz 4, StPO und Paragraph 22, MedienG nicht verboten. Deren Untersagung ist zwar im Einzelfall zur Vermeidung einer Verfahrensbeeinträchtigung im Rahmen der Sitzungspolizei möglich, sie ist jedoch stets unter dem Aspekt des (verfassungsrechtlich garantierten) Rechts der Öffentlichkeit auf Information (Artikel 10, MRK) zu prüfen und nach sorgfältiger Interessenabwägung nur in Ausnahmefällen (jedenfalls nicht für die Urteilsverkündung) zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135464Im RIS seit
06.08.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025