Norm
StPO §257Rechtssatz
Anders als durch § 326 erster Satz StPO wird durch § 257 StPO der zeitliche und örtliche Ablauf der Beratung des Schöffengerichts nicht vorgegeben. Dementsprechend ist zwar das Urteil unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senats zu verkünden, weder muss jedoch die Abstimmung stets unmittelbar nach der Beratung stattfinden, noch sind Beratungspausen oder die Erstreckung der Beratung über mehrere Tage untersagt.Anders als durch Paragraph 326, erster Satz StPO wird durch Paragraph 257, StPO der zeitliche und örtliche Ablauf der Beratung des Schöffengerichts nicht vorgegeben. Dementsprechend ist zwar das Urteil unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senats zu verkünden, weder muss jedoch die Abstimmung stets unmittelbar nach der Beratung stattfinden, noch sind Beratungspausen oder die Erstreckung der Beratung über mehrere Tage untersagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135462Im RIS seit
06.08.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025