RS OGH 2025/3/25 14Os61/23m

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Veröffentlicht am 25.03.2025
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Rechtssatz

Anders als durch § 326 erster Satz StPO wird durch § 257 StPO der zeitliche und örtliche Ablauf der Beratung des Schöffengerichts nicht vorgegeben. Dementsprechend ist zwar das Urteil unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senats zu verkünden, weder muss jedoch die Abstimmung stets unmittelbar nach der Beratung stattfinden, noch sind Beratungspausen oder die Erstreckung der Beratung über mehrere Tage untersagt.Anders als durch Paragraph 326, erster Satz StPO wird durch Paragraph 257, StPO der zeitliche und örtliche Ablauf der Beratung des Schöffengerichts nicht vorgegeben. Dementsprechend ist zwar das Urteil unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senats zu verkünden, weder muss jedoch die Abstimmung stets unmittelbar nach der Beratung stattfinden, noch sind Beratungspausen oder die Erstreckung der Beratung über mehrere Tage untersagt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135462

Im RIS seit

06.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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