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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §13 Abs1Rechtssatz
§ 24 Abs. 2a AsylG 2005 bezieht sich auf "Asylverfahren", bei denen der Gesetzgeber auch in anderen Zusammenhängen das Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, nicht aber auf Aberkennung eines solchen im Blick hat (vgl. etwa § 4 Abs. 2 AsylG 2005 "...ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist [Asylverfahren] ..."; die Überschrift zum 1. Abschnitt des 3. Hauptstücks des AsylG 2005 "Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens"; § 13 Abs. 1 AsylG 2005 "Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ..."). Bestimmungen, die ein anderes Verständnis des Begriffs "Asylverfahren" nahelegen würden, insbesondere solche, nach denen unter "Asylverfahren" auch das Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verstehen wäre, sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass § 24 Abs. 2a AsylG 2005, der ebenfalls den Begriff des "Asylverfahrens" verwendet, in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anzuwenden ist.Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 bezieht sich auf "Asylverfahren", bei denen der Gesetzgeber auch in anderen Zusammenhängen das Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, nicht aber auf Aberkennung eines solchen im Blick hat vergleiche etwa Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 2005 "...ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist [Asylverfahren] ..."; die Überschrift zum 1. Abschnitt des 3. Hauptstücks des AsylG 2005 "Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens"; Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 "Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ..."). Bestimmungen, die ein anderes Verständnis des Begriffs "Asylverfahren" nahelegen würden, insbesondere solche, nach denen unter "Asylverfahren" auch das Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verstehen wäre, sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005, der ebenfalls den Begriff des "Asylverfahrens" verwendet, in einem Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024140014.F03Im RIS seit
05.08.2025Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025