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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/12/0104 B 30. Jänner 2024 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Bei Beurteilung der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ist zu prüfen, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses Mängel aufgetreten sind, die den Betroffenen für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen; auf die "aktuelle Dienstfähigkeit" ist dabei nicht abzustellen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, ob ein Beamter, der sich während des Beobachtungszeitraums in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt, zu kündigen ist, muss auch erwogen werden, ob ungeachtet der bisher fehlenden Bewährung ausnahmsweise dennoch davon auszugehen ist, dass der Beamte auf Grund besonderer Umstände in weiterer Folge die volle gesundheitliche Eignung für das definitive Dienstverhältnis erlangen werde. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn mittlerweile eine Heilung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht (VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0058; 22.1.2003, 2002/12/0275).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120088.L05Im RIS seit
04.08.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025