RS Vwgh 2025/7/7 Ra 2023/12/0088

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Veröffentlicht am 07.07.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §10 Abs4 Z2
VwRallg
  1. BDG 1979 § 10 heute
  2. BDG 1979 § 10 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  4. BDG 1979 § 10 gültig von 01.01.1984 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0104 B 30. Jänner 2024 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ist zu prüfen, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses Mängel aufgetreten sind, die den Betroffenen für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen; auf die "aktuelle Dienstfähigkeit" ist dabei nicht abzustellen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, ob ein Beamter, der sich während des Beobachtungszeitraums in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt, zu kündigen ist, muss auch erwogen werden, ob ungeachtet der bisher fehlenden Bewährung ausnahmsweise dennoch davon auszugehen ist, dass der Beamte auf Grund besonderer Umstände in weiterer Folge die volle gesundheitliche Eignung für das definitive Dienstverhältnis erlangen werde. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn mittlerweile eine Heilung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht (VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0058; 22.1.2003, 2002/12/0275).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120088.L05

Im RIS seit

04.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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