RS OGH 2025/4/29 2Ob209/24k

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Veröffentlicht am 29.04.2025
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Rechtssatz

Eine Einantwortung, aufgrund derer mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist unzulässig. Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht daher eine Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG vorzunehmen. Ist die Wohnung Gegenstand eines Legats, ist dem Legatar zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zur Legatsklage zu geben.Eine Einantwortung, aufgrund derer mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist unzulässig. Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht daher eine Versteigerung nach Paragraph 12, Absatz 2, WEG vorzunehmen. Ist die Wohnung Gegenstand eines Legats, ist dem Legatar zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zur Legatsklage zu geben.

Entscheidungstexte

  • RS0135455">2 Ob 209/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 209/24k

Schlagworte

Wohnungseigentum, Mindestanteil, Vermächtnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135455

Im RIS seit

30.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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