Norm
WEG 2002 §12Rechtssatz
Eine Einantwortung, aufgrund derer mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist unzulässig. Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht daher eine Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG vorzunehmen. Ist die Wohnung Gegenstand eines Legats, ist dem Legatar zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zur Legatsklage zu geben.Eine Einantwortung, aufgrund derer mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist unzulässig. Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht daher eine Versteigerung nach Paragraph 12, Absatz 2, WEG vorzunehmen. Ist die Wohnung Gegenstand eines Legats, ist dem Legatar zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zur Legatsklage zu geben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wohnungseigentum, Mindestanteil, VermächtnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135455Im RIS seit
30.07.2025Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025