TE Vwgh Beschluss 1994/11/17 94/06/0215

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit;

Norm

WGG 1979 §29 Abs1;
WGG 1979 §29 Abs3;
WGG 1979 §35 Abs1;
WGG 1979 §35 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des Dr. G in F, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in I, gegen das (als Bescheid bezeichnete) Schreiben der Präsidialabteilung IV des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 1. September 1994, Zl. 8017g/78, (vom Beschwerdeführer der Tiroler Landesregierung als belangter Behörde zugerechnet), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist - seinem Vorbringen zufolge - Vorstandsmitglied der Hauptgenossenschaft XY, Gemeinnützige registrierte Genossenschaft m.b.H. und seit 1. Juni 1989 auch Geschäftsführer dieser Genossenschaft. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Abberufung des Bruders der nunmehr für das Ressort Wohnbauförderung, Präsidialabteilung IV, des Amtes der Tiroler Landesregierung zuständigen Landesrätin habe diese eine Sonderprüfung der Genossenschaft veranlaßt, als deren Ergebnis das nunmehr als "Bescheid" bekämpfte Schreiben der Präsidialabteilung IV des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 1. September 1994 an den Vorstand der genannten Genossenschaft übermittelt worden sei. In diesem Schreiben heißt es - zusammengefaßt -, daß sich bei der durchgeführten Prüfung Zweifel an der geschäftlichen Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer ergeben hätten; es werde nach § 29 Abs. 1 WGG angeordnet, daß bis 31. Dezember 1994 die Satzung der Genossenschaft so zu ändern sei, daß die Besorgung der dem Vorstand obliegenden geschäftlichen Pflichten zwei hauptamtlich angestellten Geschäftsführern zu übertragen sei, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und daß der Beschwerdeführer als angestellter Geschäftsführer aus seiner Organstellung abzuberufen sei. Auf die Bestimmung des § 29 Abs. 3 WGG werde hingewiesen.

Gegen dieses Schreiben richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer darzulegen sucht, daß es sich bei dem Schriftstück vom 1. September 1994 um einen Bescheid handelt, durch den er in folgenden Rechten verletzt werde:

"-

In dem ihm gemäß § 8 AVG zustehenden Recht auf Parteistellung;

-

in dem ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG zustehenden Recht, Gelegenheit von den Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen;

-

durch das Außerachtlassen der Bestimmungen der §§ 37 bis 55 AVG vorgeschriebenen Grundsätze über die Durchführung der Erlassung eines Bescheides regelmäßig vorauszugehenden Ermittlungsverfahrens;

-

durch rechtswidrige Anwendung des § 29 (1) in Verbindung mit § 35 (3) WGG".

In dem solcherart bestimmt bezeichneten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) - und nur insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid gemäß § 41 Abs. 1 VwGG zu überprüfen - kann der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus nachstehenden Gründen nicht verletzt sein:

Das vom Beschwerdeführer als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 1. September 1994 richtet sich an den Vorstand der Gemeinnützigen Genossenschaft und enthält - der Sache nach - einen auf § 29 Abs. 1 WGG gestützten Auftrag und einen Hinweis auf § 29 Abs. 3 WGG.

Gemäß § 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl. Nr. 139/1979 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 800/1993, unterliegt die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen der behördlichen Überwachung. Die Landesregierung ist berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen, die Geschäftsgebarung und die Rechnungsabschlüsse zu überprüfen, die Abstellung von Mängeln anzuordnen und zu einzelnen Geschäftsfällen Berichte einzuholen.

Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle hat die Landesregierung der Bauvereinigung, sofern diese der Anordnung zur Abstellung von Mängeln nicht nachgekommen ist, die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Wenn die Bauvereinigung den behördlichen Auftrag nicht erfüllt hat, so ist, falls andere Zwangsmittel im Zuge des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nicht zum Ziele geführt haben, gemäß § 35 vorzugehen.

Gemäß § 35 Abs. 1 WGG ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit mit Bescheid in den in Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle genannten Fällen zu entziehen. Gemäß § 35 Abs. 3 kann die Landesregierung von der Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit absehen, wenn die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder die Geschäftsführer, welche den Entziehungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, nach Aufforderung durch die Landesregierung binnen angemessener Frist ihrer Funktion enthoben worden sind.

Die genannten Gesetzesstellen einschließlich des § 29 Abs. 1 und des § 35 Abs. 3 WGG regeln ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge ausschließlich das Verhältnis zwischen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde über eine Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft und dieser Genossenschaft, betreffen aber nicht die Rechtsverhältnisse einzelner Vorstandsmitglieder.

Es ist daher ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch die angegriffene Erledigung in Rechten im Sinne des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 WGG verletzt sein könnte, weil ihm subjektiv-öffentliche Rechte aus den genannten Gesetzesbestimmungen nicht zukommen.

Da die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht weiter reichen als seine materiellen Rechte, ist es daher auch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch die genannte Erledigung in den von ihm bezeichneten verfahrensrechtlichen Bestimmungen verletzt sein könnte. Es ist daher auch entbehrlich, die Frage zu untersuchen, ob dem Schreiben vom 1. September 1994 die Qualifikation eines Bescheides zukommt und wem es nach seinem äußeren Erscheinungsbild zuzurechnen wäre.

Da dem Beschwerdeführer die von ihm als verletzt bezeichneten materiellen Rechte somit nicht zukommen, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060215.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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