RS Vwgh 2025/6/26 Ro 2024/16/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2025
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §35
EO §352c
EO §36
EO §37
GGG 1984 TP1
GGG 1984 TP2
GGG 1984 TP2 Anm1
GGG 1984 §16 Abs1 Z1 litd
ZPO §461 Abs1
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 352c heute
  2. EO § 352c gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 461 heute
  2. ZPO § 461 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 461 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 461 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Für die Zwecke der gebührenrechtlichen Einordnung des Verteilungsverfahrens des § 352c EO ist darauf abzustellen, dass das Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO zu führen und durch Urteil abzuschließen ist. Aufgrund des Verweises in § 352c EO auf die §§ 431 ff ZPO findet gegen Urteile über die Verteilung des Meistbots gemäß § 461 Abs. 1 ZPO die Berufung statt. Für die gebührenrechtliche Einordnung einer Berufung gegen ein Urteil in einem Verfahren nach § 352c EO kommt es weder auf den Spruch des angefochtenen Urteils, noch auf die formelle Stellung der Parteien in dem dem Urteil vorangegangenen Verfahren an. Gegen die gebührenrechtliche Einordnung des Verteilungsverfahrens in das Exekutionsverfahren spricht des Weiteren, dass etwa Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO) als mittels Klage einzuleitende gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen. § 16 Abs. 1 Z 1 lit. d GGG sieht für diese Klagen eine eigene Bemessungsgrundlage vor (vgl. dazu etwa VwGH 18.9.2003, 2003/16/0084). Auch diese - im Exekutionsverfahren geregelten - Klagen werden nach den Regelungen der ZPO geführt. Für Berufungen gegen Urteile in diesen exekutionsrechtlichen Streitigkeiten ist die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten. Einer diesbezüglichen Sonderregelung im GGG bedurfte es für diese Verfahren nicht. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das mit Berufung gegen ein Urteil über die Verteilung des Meistbots eingeleitete Berufungsverfahren gemäß Anmerkung 1 zu TP 2 GGG der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG unterliegt.Für die Zwecke der gebührenrechtlichen Einordnung des Verteilungsverfahrens des Paragraph 352 c, EO ist darauf abzustellen, dass das Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO zu führen und durch Urteil abzuschließen ist. Aufgrund des Verweises in Paragraph 352 c, EO auf die Paragraphen 431, ff ZPO findet gegen Urteile über die Verteilung des Meistbots gemäß Paragraph 461, Absatz eins, ZPO die Berufung statt. Für die gebührenrechtliche Einordnung einer Berufung gegen ein Urteil in einem Verfahren nach Paragraph 352 c, EO kommt es weder auf den Spruch des angefochtenen Urteils, noch auf die formelle Stellung der Parteien in dem dem Urteil vorangegangenen Verfahren an. Gegen die gebührenrechtliche Einordnung des Verteilungsverfahrens in das Exekutionsverfahren spricht des Weiteren, dass etwa Streitigkeiten über Oppositions- (Paragraph 35, EO), Impugnations- (Paragraph 36, EO) und Exszindierungsklagen (Paragraph 37, EO) als mittels Klage einzuleitende gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GGG sieht für diese Klagen eine eigene Bemessungsgrundlage vor vergleiche dazu etwa VwGH 18.9.2003, 2003/16/0084). Auch diese - im Exekutionsverfahren geregelten - Klagen werden nach den Regelungen der ZPO geführt. Für Berufungen gegen Urteile in diesen exekutionsrechtlichen Streitigkeiten ist die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten. Einer diesbezüglichen Sonderregelung im GGG bedurfte es für diese Verfahren nicht. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das mit Berufung gegen ein Urteil über die Verteilung des Meistbots eingeleitete Berufungsverfahren gemäß Anmerkung 1 zu TP 2 GGG der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160005.J07

Im RIS seit

29.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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