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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §355Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/08/0178 E 20. Februar 2008 RS 1Stammrechtssatz
Der zur ausschließlichen Geltendmachung der Beitragsforderung berufene Krankenversicherungsträger ist gemäß den §§ 355, 409, 410 Abs. 1 ASVG immer (also unabhängig von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises, der kein Bescheid ist (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/08/0194)) berechtigt, unter anderem in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen. Verpflichtet ist er zur Bescheiderlassung in diesen Angelegenheiten dann, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG die Bescheiderteilung verlangt (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147).Der zur ausschließlichen Geltendmachung der Beitragsforderung berufene Krankenversicherungsträger ist gemäß den Paragraphen 355, 409, 410, Absatz eins, ASVG immer (also unabhängig von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises, der kein Bescheid ist vergleiche das Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/08/0194)) berechtigt, unter anderem in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen. Verpflichtet ist er zur Bescheiderlassung in diesen Angelegenheiten dann, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die Bescheiderteilung verlangt vergleiche das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080002.J02Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025