Norm
ABGB §246 Abs3 Z1Rechtssatz
Ein Vorsorgebevollmächtigter, dessen Vorsorgevollmacht vom Gericht gemäß § 246 Abs 3 Z 1 ABGB mit vorläufiger Verbindlichkeit nach § 44 Abs 1 AußStrG beendet wurde, bleibt im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht vertretungsbefugt und kann im Namen und im Interesse des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Vorsorgevollmacht beendet wurde, und auf den Beschluss, mit dem ein Rechtsbeistand für das Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden.Ein Vorsorgebevollmächtigter, dessen Vorsorgevollmacht vom Gericht gemäß Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB mit vorläufiger Verbindlichkeit nach Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG beendet wurde, bleibt im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht vertretungsbefugt und kann im Namen und im Interesse des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Vorsorgevollmacht beendet wurde, und auf den Beschluss, mit dem ein Rechtsbeistand für das Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135444Im RIS seit
24.07.2025Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026