RS OGH 2026/1/28 1Ob33/25x; 4Ob186/25v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2025
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Norm

ABGB §246 Abs3 Z1
AußStrG 2005 §44 Abs1
AußStrG 2005 §119
AußStrG 2005 §120
  1. ABGB § 246 heute
  2. ABGB § 246 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ABGB § 246 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 246 gültig von 01.07.1973 bis 01.07.1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 108/1973

Rechtssatz

Ein Vorsorgebevollmächtigter, dessen Vorsorgevollmacht vom Gericht gemäß § 246 Abs 3 Z 1 ABGB mit vorläufiger Verbindlichkeit nach § 44 Abs 1 AußStrG beendet wurde, bleibt im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht vertretungsbefugt und kann im Namen und im Interesse des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Vorsorgevollmacht beendet wurde, und auf den Beschluss, mit dem ein Rechtsbeistand für das Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden.Ein Vorsorgebevollmächtigter, dessen Vorsorgevollmacht vom Gericht gemäß Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB mit vorläufiger Verbindlichkeit nach Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG beendet wurde, bleibt im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht vertretungsbefugt und kann im Namen und im Interesse des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Vorsorgevollmacht beendet wurde, und auf den Beschluss, mit dem ein Rechtsbeistand für das Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurden.

Entscheidungstexte

  • RS0135444">1 Ob 33/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 33/25x
  • RS0135444">4 Ob 186/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 186/25v
    Beisatz: Hier: gesetzlicher Erwachsenenvertreter (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135444

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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