Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §11Rechtssatz
§ 11 BAO knüpft nicht an einen Abgabenbescheid, sondern an ein rechtskräftiges Strafurteil an, mit dem der Haftungspflichtige für ein vorsätzliches Finanzvergehen verurteilt wurde. Die Abgabenbehörde ist an das Strafurteil gebunden, selbst dann, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist. Die Bindungswirkung besteht auch für den im Spruch genannten Betrag. Die Strafbehörde bzw. das Strafgericht ist bei seiner Entscheidung im Gegensatz dazu nicht an die Abgabenbescheide gebunden. Dies gilt sowohl für den Abgabenanspruch dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. VwGH [vS] 5.12.1983, 1055/79; 24.1.2013, 2011/16/0238; auch OGH [vS] 21.11.1991, 14 Os 127/90). Sowohl die Sachverhaltsannahmen als auch die rechtliche Beurteilung werden durch die Strafbehörde bzw. das Strafgericht eigenständig vorgenommen.Paragraph 11, BAO knüpft nicht an einen Abgabenbescheid, sondern an ein rechtskräftiges Strafurteil an, mit dem der Haftungspflichtige für ein vorsätzliches Finanzvergehen verurteilt wurde. Die Abgabenbehörde ist an das Strafurteil gebunden, selbst dann, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist. Die Bindungswirkung besteht auch für den im Spruch genannten Betrag. Die Strafbehörde bzw. das Strafgericht ist bei seiner Entscheidung im Gegensatz dazu nicht an die Abgabenbescheide gebunden. Dies gilt sowohl für den Abgabenanspruch dem Grunde als auch der Höhe nach vergleiche VwGH [vS] 5.12.1983, 1055/79; 24.1.2013, 2011/16/0238; auch OGH [vS] 21.11.1991, 14 Os 127/90). Sowohl die Sachverhaltsannahmen als auch die rechtliche Beurteilung werden durch die Strafbehörde bzw. das Strafgericht eigenständig vorgenommen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130027.J07Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025