RS Vwgh 2025/6/25 Ro 2024/13/0027

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Veröffentlicht am 25.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11
BAO §198
VwRallg
  1. BAO § 11 heute
  2. BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 11 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

§ 11 BAO knüpft nicht an einen Abgabenbescheid, sondern an ein rechtskräftiges Strafurteil an, mit dem der Haftungspflichtige für ein vorsätzliches Finanzvergehen verurteilt wurde. Die Abgabenbehörde ist an das Strafurteil gebunden, selbst dann, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist. Die Bindungswirkung besteht auch für den im Spruch genannten Betrag. Die Strafbehörde bzw. das Strafgericht ist bei seiner Entscheidung im Gegensatz dazu nicht an die Abgabenbescheide gebunden. Dies gilt sowohl für den Abgabenanspruch dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. VwGH [vS] 5.12.1983, 1055/79; 24.1.2013, 2011/16/0238; auch OGH [vS] 21.11.1991, 14 Os 127/90). Sowohl die Sachverhaltsannahmen als auch die rechtliche Beurteilung werden durch die Strafbehörde bzw. das Strafgericht eigenständig vorgenommen.Paragraph 11, BAO knüpft nicht an einen Abgabenbescheid, sondern an ein rechtskräftiges Strafurteil an, mit dem der Haftungspflichtige für ein vorsätzliches Finanzvergehen verurteilt wurde. Die Abgabenbehörde ist an das Strafurteil gebunden, selbst dann, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist. Die Bindungswirkung besteht auch für den im Spruch genannten Betrag. Die Strafbehörde bzw. das Strafgericht ist bei seiner Entscheidung im Gegensatz dazu nicht an die Abgabenbescheide gebunden. Dies gilt sowohl für den Abgabenanspruch dem Grunde als auch der Höhe nach vergleiche VwGH [vS] 5.12.1983, 1055/79; 24.1.2013, 2011/16/0238; auch OGH [vS] 21.11.1991, 14 Os 127/90). Sowohl die Sachverhaltsannahmen als auch die rechtliche Beurteilung werden durch die Strafbehörde bzw. das Strafgericht eigenständig vorgenommen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130027.J07

Im RIS seit

22.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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