Norm
StGB §20Rechtssatz
Wie bereits das Wort "auch" verdeutlicht, schränkt § 20 Abs 2 StGB die dem Verfall nach § 20 Abs 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht ein, sondern dehnt sie auf Nutzungen und Ersatzwerte aus.Wie bereits das Wort "auch" verdeutlicht, schränkt Paragraph 20, Absatz 2, StGB die dem Verfall nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht ein, sondern dehnt sie auf Nutzungen und Ersatzwerte aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135443Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
22.07.2025