Norm
StGB §20 Abs3Rechtssatz
Zur Bemessung des nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags ist zunächst - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlangung - der deliktisch erlangte Vermögenswert zu ermitteln, sodann sind diesem allfällige Nutzungen im Sinn des § 20 Abs 2 StGB hinzuzurechnen.Zur Bemessung des nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags ist zunächst - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlangung - der deliktisch erlangte Vermögenswert zu ermitteln, sodann sind diesem allfällige Nutzungen im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, StGB hinzuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135442Im RIS seit
22.07.2025Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025