RS OGH 2025/9/29 1Ob63/25h; 4Ob207/24f

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Veröffentlicht am 24.06.2025
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Norm

NWG §2 Abs1
NWG §4 Abs1

Rechtssatz

Nach § 2 Abs 1 erster Fall NWG, der durch § 4 Abs 1 Satz 2 NWG ergänzt wird, ist das Begehren um Einräumung eines Notwegs (selbst im Fall des Bedarfs) unzulässig, wenn der Vorteil des Notwegs nicht die Nachteile überwiegt, welche durch den Notweg den zu belastenden Liegenschaften (insgesamt) erwachsen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, erster Fall NWG, der durch Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 NWG ergänzt wird, ist das Begehren um Einräumung eines Notwegs (selbst im Fall des Bedarfs) unzulässig, wenn der Vorteil des Notwegs nicht die Nachteile überwiegt, welche durch den Notweg den zu belastenden Liegenschaften (insgesamt) erwachsen.

Entscheidungstexte

  • RS0135439">1 Ob 63/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 63/25h
    Daher ist eine Abwägung der Vor- und Nachteile durch die Einräumung eines Notwegs erforderlich. (T1)
  • RS0135439">4 Ob 207/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: die Eigentümerin eines Grundstücks will im Gartensiedlungsgebiet ein Wohnhaus errichten und dafür einen bestehenden Fußweg zu einer Zufahrt für PKW und LWK ausbauen lassen, wozu ua eine Stützmauer der Antragsgegner zurückversetzt werden muss. Besonders berücksichtigt wurde, dass die Flächen aufgrund eines von den Antragsgegnern selbst erwirkten Teilungsplans bereits als Verkehrsflächen gewidmet und nach Abtragung der darauf befindlichen Baulichkeiten in das öffentliche Gut zu übertragen sind (auch wenn dies in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135439

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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