Norm
ZPO §252 Abs3 ZPORechtssatz
Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 252 Abs 3 letzter Satz ZPO nach einem Einspruch im Europäischen Mahnverfahren, wonach die Klage zurückzuweisen ist, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der Frist nach § 252 Abs 3 erster Satz ZPO ein Gericht namhaft macht.Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 252, Absatz 3, letzter Satz ZPO nach einem Einspruch im Europäischen Mahnverfahren, wonach die Klage zurückzuweisen ist, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der Frist nach Paragraph 252, Absatz 3, erster Satz ZPO ein Gericht namhaft macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135436Im RIS seit
16.07.2025Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025