TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/25 94/19/0211

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §7 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. August 1993, Zl. 4.334.028/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und am 17. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 18. März 1992 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren.

Mit Bescheid vom 16. Mai 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark fest, daß der Beschwerdeführer Flüchtling sei, sprach jedoch weiters aus, daß er gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Allein gegen diesen zuletzt genannten Ausspruch wandte sich der Berufungswerber in seiner Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)" abgewiesen werde. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1991 sei; er habe keine Verfolgung aus den im § 1 Z. 1 leg. cit. genannten Gründen zu gewärtigen gehabt, weshalb die Asylgewährung zwingend ausgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit (seines Inhaltes), wobei er auf die eingetretene Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides verweist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde hat in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid eindeutig (und allein) - wie sich aus der in diesem Zusammenhang zur Auslegung des Spruches heranzuziehenden Begründung ergibt - über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Asylgewährung abgesprochen. Damit aber hat sie eine "Sache" (im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG) zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht, hinsichtlich der der Ausspruch der ersten Instanz in Rechtskraft erwachsen ist. In seiner Berufung vom 29. Mai 1992 führte nämlich der Beschwerdeführer deutlich aus, daß sich die Anfechtung des erstinstanzlichen Bescheides nur und "ausdrücklich gegen den im Spruch des Bescheides zitierten Absatz 2 des § 7 leg. cit., wonach (er) zum weiteren Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt wäre" richte. Auch im Berufungsantrag begehrt der Beschwerdeführer allein die "entsprechende" Abänderung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seiner Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in Österreich.

Die belangte Behörde hat daher durch den Abspruch über den von Rechtsmitteln nicht erfaßten Teil des erstinstanzlichen Bescheides ihren eigenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A). Daß die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einen von dem Ausspruch über die Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 2 AsylG (1968) trennbaren Spruchteil bildet, bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Begründung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1985, Zl. 84/01/0272).

Aufgrund der aufgezeigten Rechtswidrigkeit war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da ein Ersatz von Stempelgebühren nur im gesetzlich gebotenen Ausmaß zuerkannt werden kann.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190211.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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