RS OGH 2025/5/22 8Ob92/12f; 4Ob208/24b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2013
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Norm

ZPO §50 Abs2
ZPO §484 Abs3
ZPO §513
  1. ZPO § 50 heute
  2. ZPO § 50 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 50 gültig von 01.03.1992 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. ZPO § 484 heute
  2. ZPO § 484 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Über die aus der Zurückziehung einer Revision nach § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO resultierende Kostenersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers ist nicht von Amts wegen zu entscheiden. Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch ist ein darauf gerichteter, fristgebundener Antrag des Rechtsmittelgegners. Auch Kosten, die der Höhe nach bereits in der Rechtsmittelbeantwortung verzeichnet wurden, sind in diesem Fall nur über gesonderten Antrag zuzusprechen, zumal die Zurückziehung eines Rechtsmittels häufig eine abschließende außergerichtliche Einigung der Parteien zugrunde liegt.Über die aus der Zurückziehung einer Revision nach Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO resultierende Kostenersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers ist nicht von Amts wegen zu entscheiden. Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch ist ein darauf gerichteter, fristgebundener Antrag des Rechtsmittelgegners. Auch Kosten, die der Höhe nach bereits in der Rechtsmittelbeantwortung verzeichnet wurden, sind in diesem Fall nur über gesonderten Antrag zuzusprechen, zumal die Zurückziehung eines Rechtsmittels häufig eine abschließende außergerichtliche Einigung der Parteien zugrunde liegt.

Entscheidungstexte

  • RS0135434">8 Ob 92/12f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 92/12f
  • RS0135434">4 Ob 208/24b
    Entscheidungstext OGH 22.05.2025 4 Ob 208/24b

Schlagworte

Zurückziehung, Revision, Kostenersatz, Antrag, Kosten, Rechtmittelbeantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0135434

Im RIS seit

14.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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