Norm
ZPO §50 Abs2Rechtssatz
Über die aus der Zurückziehung einer Revision nach § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO resultierende Kostenersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers ist nicht von Amts wegen zu entscheiden. Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch ist ein darauf gerichteter, fristgebundener Antrag des Rechtsmittelgegners. Auch Kosten, die der Höhe nach bereits in der Rechtsmittelbeantwortung verzeichnet wurden, sind in diesem Fall nur über gesonderten Antrag zuzusprechen, zumal die Zurückziehung eines Rechtsmittels häufig eine abschließende außergerichtliche Einigung der Parteien zugrunde liegt.Über die aus der Zurückziehung einer Revision nach Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO resultierende Kostenersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers ist nicht von Amts wegen zu entscheiden. Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch ist ein darauf gerichteter, fristgebundener Antrag des Rechtsmittelgegners. Auch Kosten, die der Höhe nach bereits in der Rechtsmittelbeantwortung verzeichnet wurden, sind in diesem Fall nur über gesonderten Antrag zuzusprechen, zumal die Zurückziehung eines Rechtsmittels häufig eine abschließende außergerichtliche Einigung der Parteien zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zurückziehung, Revision, Kostenersatz, Antrag, Kosten, RechtmittelbeantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0135434Im RIS seit
14.07.2025Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025