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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0765 94/19/0766Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde 1) der AS, 2) der RA sowie
3) der FA, alle in L, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch Dr. H, Rechtanwalt in L, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 8. November 1993, Zl. 4.342.943/2-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 8. November 1993 wurden die Berufungen der Beschwerdeführerinnen, irakischer Staatsangehöriger, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 18. Oktober 1993, betreffend Asylgewährung abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen gleichlautend ausgeführt, daß dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Oktober 1993 kein Asyl gewährt worden sei und es daher an einer grundlegenden Voraussetzung für die jeweils am 2. Juni 1993 beantragte Ausdehnung der Asylgewährung fehle.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte - ohne eine Gegenschrift zu erstatten - die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen erachten sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge im Recht auf Gewährung von Asyl verletzt. Sie bringen in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ihrem Ehegatten bzw. Vater Asyl gewährt werden und daher auch der Antrag der Beschwerdeführerinnen, selbst wenn man diesen als Ausdehnungsantrag im Sinne des § 4 AsylG 1991 deute, positiv erledigt werden müssen. Allerdings hätten die Beschwerdeführerinnen einen "eigenen Asylantrag" gestellt, keinesfalls aber einen Ausdehnungsantrag. Sie hätten daher auch in ihren, mit den angefochtenen Bescheiden abgewiesenen Berufungen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie eigene Asylgründe gelten gemacht hätten, die ihre "Anerkennung als politische Flüchtlinge" rechtfertigten. Es sei nämlich nicht nur der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen politisch verfolgt worden, sondern die gesamte Familie. Überdies wäre die Behörde aufgrund der Behauptung der Beschwerdeführerinnen, unmittelbare Fluchtgründe geltend gemacht zu haben, verpflichtet gewesen, zu dieser Frage entsprechende Erhebungen anzustellen. Ausdrücklich werde auch der Umstand, daß den Beschwerdeführerinnen ein Ausdehnungsantrag, den sie "gar nicht gestellt" hätten, "unterschoben", hingegen eine Prüfung der von ihnen geltend gemachten eigenen Asylgründe verweigert worden sei, als Verfahrensmangel gerügt.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerden zum Erfolg zu führen:
Gemäß § 4 AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Östereich bestanden hat.
Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt daher die in § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl voraus, daß dem Ehegatten bzw. einem Elternteil bereits Asyl gewährt worden ist. Daß diese Voraussetzung jedoch in den vorliegenden Fällen zuträfe, behaupten die Beschwerdeführerinnen selbst nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerinnen kommt es aber freilich nicht darauf an, ob dem Ehegatten bzw. Vater rechtsrichtigerweise Asyl hätte gewährt werden müssen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 1994, Zl. 94/19/1220).
Dem Vorbringen, die belangte Behörde habe verkannt, daß die Beschwerdeführerinnen eigene Asylanträge, nicht aber Ausdehnungsanträge gestellt hätten, ist zu entgegnen, daß mit den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich über Anträge nach § 4 AsylG 1991, nicht aber über das (allfällige) Vorliegen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung nach den §§ 1 Z. 1 und 3 AsylG 1991 abgesprochen wurde. Die von den Beschwerdeführerinnen - ihrem Vorbringen zufolge - geltend gemachten "eigenen Asylgründe" sind daher, wie auch allfällige "eigene Asylanträge" von den angefochtenen Erledigungen nicht umfaßt. Gegebenenfalls müßte daher hierüber in gesonderten Bescheiden abgesprochen werden. Selbst wenn also von den Beschwerdeführerinnen lediglich Anträge nach den §§ 1 Z. 1 und 3, nicht aber nach § 4 AsylG 1991 gestellt worden wären - in den vorgelegten Verwaltungsakten finden sich diesbezüglich nur Schriftstücke in arabischer Sprache ohne deutsche Übersetzung -, so könnten die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt sein, weil ihre Asylanträge in diesem Fall - zumal im angefochtenen Bescheid auch nicht ausgesprochen wird, daß von den Beschwerdeführerinnen ausschließlich Asylausdehnungsanträge gestellt worden wären - noch unerledigt wären.
Die sich somit als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190764.X00Im RIS seit
03.04.2001