RS OGH 2025/5/26 18OCg4/24y

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Veröffentlicht am 26.05.2025
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Norm

ZPO §611 Abs2 Z1 Fall2
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Schiedsspruchs kann analog § 611 Abs 2 Z 1 Fall 2 ZPO erfolgen, wenn das Schiedsgericht eine Sachentscheidung aus anderen Gründen als dem Fehlen einer Schiedsvereinbarung ablehnt, etwa bei fehlender Deckung des Antrags durch eine an sich vorliegende Schiedsvereinbarung.Die Aufhebung eines Schiedsspruchs kann analog Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer eins, Fall 2 ZPO erfolgen, wenn das Schiedsgericht eine Sachentscheidung aus anderen Gründen als dem Fehlen einer Schiedsvereinbarung ablehnt, etwa bei fehlender Deckung des Antrags durch eine an sich vorliegende Schiedsvereinbarung.

Entscheidungstexte

  • RS0135430">18 OCg 4/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2025 18 OCg 4/24y
    So bereits 18 OCg 6/20m (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135430

Im RIS seit

11.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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