Norm
ZPO §611 Abs2 Z1 Fall2Rechtssatz
Die Aufhebung eines Schiedsspruchs kann analog § 611 Abs 2 Z 1 Fall 2 ZPO erfolgen, wenn das Schiedsgericht eine Sachentscheidung aus anderen Gründen als dem Fehlen einer Schiedsvereinbarung ablehnt, etwa bei fehlender Deckung des Antrags durch eine an sich vorliegende Schiedsvereinbarung.Die Aufhebung eines Schiedsspruchs kann analog Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer eins, Fall 2 ZPO erfolgen, wenn das Schiedsgericht eine Sachentscheidung aus anderen Gründen als dem Fehlen einer Schiedsvereinbarung ablehnt, etwa bei fehlender Deckung des Antrags durch eine an sich vorliegende Schiedsvereinbarung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135430Im RIS seit
11.07.2025Zuletzt aktualisiert am
11.07.2025