Norm
ABGB §300Rechtssatz
Die Begründung von Kellereigentum nach § 300 ABGB setzt nicht voraus, dass die - unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindlichen, nicht als Fundament eines Gebäudes dienenden - (Räume oder) Bauwerke als solche nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind.Die Begründung von Kellereigentum nach Paragraph 300, ABGB setzt nicht voraus, dass die - unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindlichen, nicht als Fundament eines Gebäudes dienenden - (Räume oder) Bauwerke als solche nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135429Im RIS seit
10.07.2025Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025