Norm
StGB §39Rechtssatz
Der Anwendung des § 39 Abs 1 StGB steht nicht entgegen, dass die Strafe für die erste rückfallbegründende Straftat bedingt nachgesehen wurde und diese erst infolge der Aburteilung wegen der zweiten rückfallbegründenden Delinquenz vollstreckt wird.Der Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB steht nicht entgegen, dass die Strafe für die erste rückfallbegründende Straftat bedingt nachgesehen wurde und diese erst infolge der Aburteilung wegen der zweiten rückfallbegründenden Delinquenz vollstreckt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135428Im RIS seit
10.07.2025Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025