RS OGH 2025/6/11 12Os53/25y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2025
beobachten
merken

Norm

StGB §39
  1. StGB § 39 heute
  2. StGB § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 39 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Der Anwendung des § 39 Abs 1 StGB steht nicht entgegen, dass die Strafe für die erste rückfallbegründende Straftat bedingt nachgesehen wurde und diese erst infolge der Aburteilung wegen der zweiten rückfallbegründenden Delinquenz vollstreckt wird.Der Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB steht nicht entgegen, dass die Strafe für die erste rückfallbegründende Straftat bedingt nachgesehen wurde und diese erst infolge der Aburteilung wegen der zweiten rückfallbegründenden Delinquenz vollstreckt wird.

Entscheidungstexte

  • RS0135428">12 Os 53/25y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2025 12 Os 53/25y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135428

Im RIS seit

10.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten