Norm
ABGB §272 Abs1Rechtssatz
Ein Erwachsenenvertreter darf nur für Angelegenheiten bestellt werden, die aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein werden.
Anmerkung
So bereits 3 Ob 212/18z und 1 Ob 41/22v; vgl 8 Ob 6/19v zur Einschränkung der Erwachsenenvertretung.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135427Im RIS seit
09.07.2025Zuletzt aktualisiert am
19.01.2026