RS OGH 2025/11/18 1Ob3/25k; 2Ob169/25d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2025
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Rechtssatz

Ein Erwachsenenvertreter darf nur für Angelegenheiten bestellt werden, die aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein werden.

Anmerkung

So bereits 3 Ob 212/18z und 1 Ob 41/22v; vgl 8 Ob 6/19v zur Einschränkung der Erwachsenenvertretung.

Entscheidungstexte

  • RS0135427">1 Ob 3/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 1 Ob 3/25k
    Dabei ist – auch zur Vermeidung eines „Einschränkungs- und Ausdehnungs-Ping-Pongs“ – einzuschätzen, ob und welche Angelegenheiten in absehbarer Zeit anfallen werden. (T1)
  • RS0135427">2 Ob 169/25d
    Entscheidungstext OGH 18.11.2025 2 Ob 169/25d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135427

Im RIS seit

09.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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