Norm
GSVG §104a Abs3Rechtssatz
Lässt sich der Versicherte den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen vom behandelnden Arzt bestätigen und legt er daher dem Versicherungsträger auch keine Bestätigung darüber vor, tangiert dies den Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104b Abs 1 GSVG bis zum Ablauf der Fristen des § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG nicht. Der Anspruch ruht nur während der Dauer der Säumnis, also frühestens ab dem 15. Tag nach dem Ausstellungstag der letzten Bestätigung.Lässt sich der Versicherte den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen vom behandelnden Arzt bestätigen und legt er daher dem Versicherungsträger auch keine Bestätigung darüber vor, tangiert dies den Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 b, Absatz eins, GSVG bis zum Ablauf der Fristen des Paragraph 104 a, Absatz 3, Satz 3 GSVG nicht. Der Anspruch ruht nur während der Dauer der Säumnis, also frühestens ab dem 15. Tag nach dem Ausstellungstag der letzten Bestätigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135424Im RIS seit
09.07.2025Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025