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L30 Finanzrecht (F)Norm
B-VG Art18, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr GebrauchsabgabeG 1966 betreffend den Haftungsausschluss der Stadt Wien bei Schäden im Zuge einer SondernutzungRechtssatz
Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §6a sowie des §2 Abs6a Wr Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG), als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (mit dem in Widerspruch zu den Grundsätzen des Amtshaftungsrechtes stehenden Haftungsausschluss der Stadt Wien, wodurch eine einseitige, vollumfängliche Haftung desjenigen einhergehe, der von einer Sondernutzung des öffentlichen Grundes konsensmäßig Gebrauch mache):
Soweit die gleichheitsrechtlichen Bedenken dahin gehen, dass der Haftungsausschluss gemäß §6a GAG dazu führte, dass der Bauherr nach dieser Vorschrift für etwas einzustehen hätte, womit ihn nichts verbindet, übersieht die antragstellende Partei, dass die für Schäden kausale Sondernutzung die Interessensphäre des Bauherrn auch dann berührt, wenn einem seiner Auftragnehmer durch eine Gebrauchserlaubnis nach dem GAG ein Sondernutzungsrecht am öffentlichen Grund eingeräumt worden ist.
In Anbetracht des Schutzzweckes des GAG ist nicht zu erkennen, dass der durch §6a Abs1 GAG geregelte Haftungsausschluss verfassungswidrig wäre.
Keine Verletzung des Art18 B?VG: Mag das GAG auch keine Legaldefinition des Begriffes der "Eignung des öffentlichen Grundes" enthalten, so lässt sich dessen Bedeutung doch unter Zuhilfenahme jener Bestimmungen eruieren, die festlegen, wann eine Grundfläche die erforderliche Eignung nicht (Versagungsgründe) oder nicht mehr (Widerrufsgründe) aufweist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Gebrauchsabgaben, Haftung, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G51.2024Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025