§ 6a GAG

GAG - Gebrauchsabgabegesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Verantwortlichkeit des Sondernutzers und seiner Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nach den Rechtsvorschriften wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen nicht berührt. Die Stadt Wien haftet nicht für Schäden, die durch eine Sondernutzung entstehen, und nicht für eine Eignung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1 und der darin eingebauten Leitungen und Anlagen für eine Sondernutzung sowie Schäden aus einer fehlenden Eignung. Der Sondernutzer und seine Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) haften für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungseinrichtungen, Gegenstände u. dgl. und Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Die Stadt Wien kann jederzeit angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten bescheidmäßig verlangen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Bestimmung zu begegnen.

(2) Beachtet der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, ist der Magistrat berechtigt
– unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 6 und 16 – ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Erlaubnisträger oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieses Gesetzes sowie der vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen einschließlich erforderlicher Sicherungsmaßnahmen und zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes unverzüglich durchzuführen oder durchführen zu lassen. Werden die Kosten vom Erlaubnisträger oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nicht bezahlt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen.

(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum oder sonstiger dinglicher Rechte kann der Magistrat – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 6 und 16 – ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Erlaubnisträger oder denjenigen, der öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis nutzt, oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) die zur Beseitigung bzw. Abwehr der Gefährdung und Beseitigung eingetretener Folgen erforderlichen Maßnahmen unverzüglich durchführen oder durchführen lassen. Unter einer Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Werden die Kosten vom Sondernutzer oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nicht bezahlt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten bei durch Baumaßnahmen veranlassten Sondernutzungen, insbesondere nach Tarif D Post 1 und Post 4, sinngemäß auch gegenüber dem Bauwerber und dem Bauführer sowie deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten).

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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