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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §431Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des OGH geht das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (vgl. RIS-Justiz RS0011256).Nach der Rechtsprechung des OGH geht das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über vergleiche RIS-Justiz RS0011256).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023060183.L01Im RIS seit
03.07.2025Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025