Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Hinreichende Determinierung der im ASVG enthaltenen Ermächtigung des Satzungsgebers zur Regelung der zu gewährenden Leistungen bei Zahnbehandlungen durch Verordnung; keine Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen in der Satzung der Oö Gebietskrankenkasse mangels gesetzlicher Deckung; keine dynamische Verweisung auf die jeweils mit den Zahnbehandlern abgeschlossenen VerträgeSpruch
Den Anträgen wird keine Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Aus Anlaß einer Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. November 1990, womit infolge Berufung das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht in der Hauptsache bestätigt wurde, stellte der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 30. April 1991 die Anträge, der Verfassungsgerichtshof wolle
a) gemäß Art140 B-VG §153 Abs1 Satz 1 des Gesetzes vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189/1955, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) als verfassungswidrig (hg. protokolliert zu G245/91) und a) gemäß Art140 B-VG §153 Abs1 Satz 1 des Gesetzes vom 9. September 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) als verfassungswidrig (hg. protokolliert zu G245/91) und
b) gemäß Art139 B-VG §32 Abs1 litb sowie §34 Abs1 und 3 der Satzung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, genehmigt durch den Bundesminister für soziale Verwaltung mit Erlaß vom 13. Mai 1985, Z26.523/2-3/1985, als gesetzwidrig (hg. protokolliert zu V189/91)
aufheben.
1.2. Diesen Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Revisionswerber des oberstgerichtlichen Verfahrens stand in der Zeit vom 16. September bis 23. Oktober 1989 bei einem Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Behandlung. Im Zuge dieser Behandlung wurden zwei Metallkeramikkronen, vier Pfeilerkronen aus Metallkeramik, zwei Zwischenglieder aus Metallkeramik und neun Composite-Inlays angefertigt. Das hiefür in Rechnung gestellte Honorar von S 63.480,-- wurde vom Revisionswerber an den Zahnarzt überwiesen. In der Folge begehrte er von der Revisionsgegnerin, der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OÖ GKK), den Ersatz dieser Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz.
Mit Bescheid der OÖ GKK vom 10. November 1989 wurde ausgesprochen, daß gemäß §153 Abs1 ASVG iVm §34 der Satzung der OÖ GKK pro Inlay bzw. pro gegossenem Aufbau ein Betrag von S 399,60 ersetzt werde. In der Begründung heißt es: Mit Bescheid der OÖ GKK vom 10. November 1989 wurde ausgesprochen, daß gemäß §153 Abs1 ASVG in Verbindung mit §34 der Satzung der OÖ GKK pro Inlay bzw. pro gegossenem Aufbau ein Betrag von S 399,60 ersetzt werde. In der Begründung heißt es:
"Nach §153 Abs1 ASVG ist die Zahnbehandlung nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. §34 Abs1 der Satzung der (OÖ GKK) gewährt dem Versicherten einen Rechtsanspruch auf konservierende Zahnbehandlung im notwendigen Ausmaß und unter Verwendung von einwandfreiem, haltbarem Material. Als einwandfreie, haltbare Materialien, die das notwendige Ausmaß nicht übersteigen, kommen alle Arten von Amalgamfüllungen, Silikat- und Steinzemente oder ähnliche die gleichen Herstellungskosten verursachenden Materialien in Betracht. Für jede Drei- oder Mehrflächenfüllung mit den vorhin angeführten Materialien leistet die Kasse den im Spruch angeführten Betrag. ...
Verlangt der Versicherte aber - wie im gegenständlichen Fall - die Verwendung eines Materials, welches in den Verträgen nicht vorgesehen ist ..., so hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen (§34 Abs3 letzter Satz der Satzung der (OÖ GKK))."
Hinsichtlich des Kostenersatzes für Zahnersatz führt die OÖ GKK aus, nach §153 Abs2 ASVG sei Zahnersatz eine freiwillige Leistung des Versicherungsträgers und das Begehren auf eine solche Leistung keine Leistungssache nach §354 ASVG, weshalb keine Verpflichtung bestehe, über den Kostenersatz für die Zahnbrücken und Kronen bescheidmäßig abzusprechen.
Mit fristgerechter Klage begehrte der nunmehrige Revisionswerber - nach Einschränkung des Klagsbegehrens - den Ersatz der aufgelaufenen Zahnbehandlungskosten für neun Inlays mit der Begründung, es sei medizinisch notwendig gewesen, die vorhandenen Amalgamfüllungen gegen teurere Füllungen aus anderem Material zu ersetzen. Dieser Anspruch ergebe sich aus §34 Abs1 der Satzung der OÖ GKK.
Die OÖ GKK beantragte die Klage abzuweisen. Sie habe die gesetzliche Pflichtleistung für neun Inlays durch Zahlung des Betrages von S 3.596,40 erbracht und darüber hinaus dem Kläger aus dem Unterstützungsfonds gemäß §84 ASVG einen Betrag von S 30.000,-- übergeben, womit die Kosten der konservierenden Zahnbehandlung zur Gänze abgedeckt worden seien. Für Zahnersatz habe sie dem Kläger eine freiwillige Leistung von S 4.800,-- erbracht.
Der nunmehrige Revisionswerber erwiderte, die Zahlung von S 30.000,-- habe ausschließlich der Abdeckung seines weiteren Aufwandes für Zahnersatz gedient, sich aber nicht auf die Zahnbehandlung bezogen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf (nach dem Vorbringen des Obersten Gerichtshofes) im wesentlichen folgende Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
"Der Kläger hatte schon längere Zeit gesundheitliche Probleme durch eine erhöhte Quecksilberbelastung. Ein Arzt empfahl ihm, die Amalgamfüllungen durch Keramikfüllungen auszutauschen. Sein behandelnder Zahnarzt verwies ihn dann wegen der Frage einer allfälligen Kostenübernahme an das Zahnambulatorium der (OÖ GKK).
Dessen ärztlicher Leiter und Stellvertreter des leitenden
Chefzahnarztes befürwortete von medizinischer Seite in einem
Gutachten den Austausch der Amalgamfüllungen durch Keramikinlays
und Kronen und hielt einen Zuschuß durch den Unterstützungsfonds
als gerechtfertigt. ... Dem Kläger wurde dann eine Beihilfe von
S 30.000 (aus dem Unterstützungsfonds) gewährt. Die dem Kläger
tatsächlich entstandenen Kosten beliefen sich auf S 63.480.
... der Kläger habe konsequenterweise nur den Ersatz der Kosten
für die Zahnbehandlung (9 Inlays) und nicht für Zahnersatz begehrt, weil es sich dabei um eine freiwillige Leistung der Krankenversicherung handle. Die vom Kläger behauptete ausdrückliche Widmung der aus dem Unterstützungsfonds gewährten Leistung auf die Kosten des Zahnersatzes sei nicht erwiesen. ... Da der begehrte Differenzbetrag aber jedenfalls in der gewährten Beihilfe volle Deckung finde, sei das Klagebegehren selbst bei vorbehaltloser Annahme der medizinischen Notwendigkeit der Verwendung des teureren Materials abzuweisen gewesen."
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil in der Hauptsache.
1.3. Aus Anlaß der gegen dieses Urteil erhobenen Revision sind im Obersten Gerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §153 Abs1 Satz 1 ASVG sowie ob der Gesetzmäßigkeit des §32 Abs1 litb und des §34 Abs1 und 3 der Satzung der OÖ GKK entstanden.
1.3.1. Die vom Obersten Gerichtshof angefochtenen (und im folgenden hervorgehobenen) Bestimmungen haben in ihrem Kontext folgenden Wortlaut:
1.3.1.1. §153 ASVG lautet:
"§153 (1) Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, letztere, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind, in Betracht. Diese Leistungen der Zahnbehandlung können in der Satzung des Versicherungsträgers von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig gemacht werden. §121 Abs3 gilt entsprechend.
1.3.1.2. §§32 und 34 der Satzung der OÖ GKK lauten:
"§32
a) chirurgische Zahnbehandlung, und zwar
b) konservierende Zahnbehandlung, und zwar insbesondere
c) Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschäden oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind.
"§34
Die soeben zitierten Satzungsbestimmungen entsprechen den jeweils verbindlichen §§32 und 34 der vom Hauptverband gemäß §455 Abs2 ASVG aufgestellten Mustersatzung.
1.3.2. Zur Begründung seiner Anträge führt der Oberste Gerichtshof im wesentlichen folgendes aus:
"Nach dem ASVG (wie auch nach dem B-KUVG) ist es weitgehend der Satzung überlassen, den Leistungsumfang bei Zahnbehandlung und Zahnersatz zu bestimmen. Hingegen ergibt sich der konkrete Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz nach dem GSVG und dem BSVG schon unmittelbar aus dem Gesetz (Binder in Tomandl SV-System 4. Erglfg 259). Irgendwelche sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der Versicherten nach dem ASVG und dem B-KUVG einerseits und dem GSVG und dem BSVG andererseits sind nicht ersichtlich, so daß gegen §153 Abs1 Satz 1 ASVG schon aus dem Aspekt der Gleichheitswidrigkeit verfassungsmäßige Bedenken bestehen. §153 Abs1 Satz 2 ASVG legt lediglich fest, daß als Leistungen der Zahnbehandlung chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen in Betracht kommen, letztere, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Welche Leistungen etwa im Rahmen der - hier allein interessierenden - Zahnbehandlung zu erbringen sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; es verweist auf die Satzung, die in ihrem §32 Abs1 zwar die Zahnbehandlung näher umschreibt, in ihrem §34 Abs3 aber inhaltlich auf die 'jeweils geltenden Verträge mit den Zahnbehandlern' verweist.
Das ASVG bestimmt ausdrücklich, was Gegenstand einer sozialversicherungsrechtlichen Satzung zu sein hat bzw. sein kann. Die Satzung dient nicht nur der Ausgestaltung der Innenorganisation, sondern sie setzt auch objektives Recht für die Versicherten, Beitragspflichtigen, Anspruchsberechtigten und Leistungsberechtigten hinsichtlich jener Gegenstände, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift der Regelung durch die Satzung zugewiesen sind (Teschner ASVG 48. Erglfg. 1870 Anm 1 zu §453; Tomandl in Tomandl SV-System 4. Erglfg. 14; Korinek in Tomandl aaO 498). Insbesondere kann die Satzung den Leistungskatalog ausweiten und bestimmte Mehrleistungen als Pflichtleistungen vorsehen, sogenannte satzungsmäßige Mehrleistungen (vgl. Korinek aaO mwN). Nach österreichischem Verfassungsrecht ist die Satzung ihrer Struktur nach als Verordnung zu qualifizieren (VfSlg. 1798, 3219, 3709, 5422 ua; Tomandl aaO mwN in FN 4 und 5, Korinek aaO 499 mwN in FN 17 und 18). Bei der Erlassung oder Abänderung der Satzung ist der Sozialversicherungsträger mehrfach gebunden. Selbstverständlich ist die Bindung an das Gesetz: Es ist unbestritten, daß sich Art18 Abs2 B-VG auch auf generelle Regelungen von Selbstverwaltungskörpern bezieht, weshalb es für jede Satzung eines Sozialversicherungsträgers der inhaltlichen Bestimmung durch das Gesetz bedarf. Jede Satzung bedarf überdies der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde. Aus der notwendigen gesetzlichen Determinierung jeder Verordnung ergibt sich, daß auch Verordnungen der Sozialversicherungsträger nur dort verfassungsgemäß rechtsetzend eingreifen dürfen, wo bereits das Gesetz die Grundlinien der in Betracht kommenden Regelungen sichtbar gemacht hat (Tomandl aaO 14). Das ASVG bestimmt ausdrücklich, was Gegenstand einer sozialversicherungsrechtlichen Satzung zu sein hat bzw. sein kann. Die Satzung dient nicht nur der Ausgestaltung der Innenorganisation, sondern sie setzt auch objektives Recht für die Versicherten, Beitragspflichtigen, Anspruchsberechtigten und Leistungsberechtigten hinsichtlich jener Gegenstände, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift der Regelung durch die Satzung zugewiesen sind (Teschner ASVG 48. Erglfg. 1870 Anmerkung 1 zu §453; Tomandl in Tomandl SV-System 4. Erglfg. 14; Korinek in Tomandl aaO 498). Insbesondere kann die Satzung den Leistungskatalog ausweiten und bestimmte Mehrleistungen als Pflichtleistungen vorsehen, sogenannte satzungsmäßige Mehrleistungen vergleiche Korinek aaO mwN). Nach österreichischem Verfassungsrecht ist die Satzung ihrer Struktur nach als Verordnung zu qualifizieren (VfSlg. 1798, 3219, 3709, 5422 ua; Tomandl aaO mwN in FN 4 und 5, Korinek aaO 499 mwN in FN 17 und 18). Bei der Erlassung oder Abänderung der Satzung ist der Sozialversicherungsträger mehrfach gebunden. Selbstverständlich ist die Bindung an das Gesetz: Es ist unbestritten, daß sich Art18 Abs2 B-VG auch auf generelle Regelungen von Selbstverwaltungskörpern bezieht, weshalb es für jede Satzung eines Sozialversicherungsträgers der inhaltlichen Bestimmung durch das Gesetz bedarf. Jede Satzung bedarf überdies der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde. Aus der notwendigen gesetzlichen Determinierung jeder Verordnung ergibt sich, daß auch Verordnungen der Sozialversicherungsträger nur dort verfassungsgemäß rechtsetzend eingreifen dürfen, wo bereits das Gesetz die Grundlinien der in Betracht kommenden Regelungen sichtbar gemacht hat (Tomandl aaO 14).
Da es sich also bei den Satzungen der Sozialversicherungsträger um Durchführungsverordnungen im Sinne des Art18 Abs2 B-VG handelt, muß das betreffende Gesetz den Inhalt der Verordnung bereits determinieren, es muß inhaltlich bestimmt sein und darf den Sozialversicherungsträger nicht lediglich zur Regelung einer Angelegenheit durch Satzung ermächtigen. Der Gesetzgeber wird durch Art18 Abs2 B-VG verpflichtet, den Regelungsspielraum der Verwaltung für die Erlassung von Durchführungsverordnungen so weit einzuengen, daß alle wesentlichen Merkmale einer näheren Konkretisierung des Gesetzes im Verordnungswege bereits dem Gesetz selbst zu entnehmen sind. Gesetzliche Regelungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind wegen Undeterminiertheit verfassungswidrig; soweit es sich dabei um eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung handelt, spricht man von einer formalgesetzlichen Delegation (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts4 170; Adamovich-Funk, österreiches Verfassungsrecht3 252; Aichleitner, Österreichisches Verordnungsrecht Band 2, 986; VfSlg 6289, 7334, 7903 uva).
Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt im Fall des §153 Abs1 ASVG eine solche verfassungswidrige formal-gesetzliche Delegation vor. Ausmaß, Umfang und Charakter der im Rahmen der Zahnbehandlung zu erbringenden Leistungen werden der Regelung durch die Satzung überlassen, ohne die wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung erkennen zu lassen. Daran ändert die Aufzählung im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle, daß als Leistungen der Zahnbehandlung chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen in Betracht kommen, nichts: Diese Aufzählung umschreibt zwar die Fälle einer Zahnbehandlung, sagt aber nichts darüber aus, nach welchen Merkmalen und unter welchen Umständen Zahnbehandlung zu gewähren ist; lediglich die - hier nicht zu beurteilenden - Kieferregulierungen werden dahin eingeschränkt, daß sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sein müssen. §153 Abs1 ASVG würde demnach nicht ausschließen, daß die Satzung bestimmte Zahnbehandlungen selbst dann nicht vorsähe, wenn sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsstörungen notwendig wären. Da eine solche Maßnahme bei allen anderen Gesundheitsstörungen schon mit Rücksicht auf §133 Abs2 ASVG undenkbar wäre, bestehen auch insoweit aus dem Gesichtspunkt der Gleichheitswidrigkeit verfassungsrechtliche Bedenken. Es bieten sich auch keine Anhaltspunkte für eine verfassungskonforme Auslegung des §153 Abs1 ASVG. Die Vorsorge für Zahnbehandlung und Zahnersatz zählt zwar nach §116 Abs1 ASVG zu den Aufgaben der Krankenversicherung, fehlt aber im Leistungskatalog des §117 ASVG. Der Erbringung der Leistung von Zahnbehandlung und Zahnersatz ist vom Gesetzgeber des ASVG als eigener Aufgabenkreis des Krankenversicherungsträgers ausgewiesen (Binder aaO 258; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 115; Grillberger, Österreichisches Sozialrecht 30). Während die Krankenbehandlung im zweiten Unterabschnitt des zweiten Teiles des ASVG (§§133 ff) geregelt ist, finden sich die Bestimmungen über Zahnbehandlung und Zahnersatz im fünften Unterabschnitt des zweiten Teiles. Daraus folgt nach der derzeitigen Rechtslage die Nichtanwendbarkeit etwa des §133 Abs2 ASVG, wonach die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muß, das Maß des Notwendigen jedoch nicht überschreiten darf und wonach durch die Krankenbehandlung die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden sollen, auf die Zahnbehandlung. Gegen die Verfassungsgemäßheit des §153 Abs1 Satz 1 ASVG bestehen daher gewichtige Bedenken.
Ist aber §153 Abs1 Satz 1 ASVG verfassungswidrig, dann fehlt es an einer gesetzlichen Deckung der Bestimmung der Satzung über die Zahnbehandlung und den Zahnersatz. Da im vorliegenden Fall nur die im Antrag zitierten Bestimmungen anzuwenden sind, war der Aufhebungsantrag auf diese zu beschränken.
Selbst wenn man aber §153 Abs1 ASVG iVm §133 Abs2 und §153 Abs1 Satz 2 und Abs2 ASVG verfassungskonform dahin auslegen wollte, daß Leistungen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen, also 'notwendige' oder 'unentbehrliche' Leistungen der Zahnbehandlung jedenfalls vom Sozialversicherungsträger zu erbringen bzw. die hiefür aufgewendeten Kosten jedenfalls von ihm zu ersetzen sind, bestünden zumindest gegen §34 Abs3 der Satzung gewichtige Bedenken, weil er einerseits dieser Auslegung widerspräche und andererseits eine unzulässige (dynamische) Verweisung auf die jeweils geltenden Verträge mit den Zahnbehandlern und die dort geregelten Leistungen enthält. Unter Verweisung soll hier eine Regelung verstanden werden, die den Inhalt eines anderen Regelungskomplexes durch bloßes Zitat desselben oder eines Teiles davon zum Inhalt der eigenen Regelung machen will (Strasser, Entscheidungsbesprechung DRdA 1990, 343). Während nun die Satzung sowohl einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung als auch einer entsprechenden Publikation bedarf (§455 Abs1 ASVG), bestehen solche Erfordernisse für die von der Gebietskrankenkasse mit den Zahnbehandlern geschlossenen Verträge nicht. Der sachliche Umfang der Behandlungspflicht des Vertragsarztes sollte im Idealfall alle gesetzlichen Verpflichtungen des Krankenversicherungsträgers abdecken (vgl. Selb in Tomandl SV-System 4. Erglfg. 594). Durch diese Verträge könnte aber der Umfang der dem Versicherten zu erbringenden Leistungen jeweils erweitert oder eingeschränkt werden, ohne daß sich Anhaltspunkte hiefür aus der Satzung ergäben. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß die beklagte Partei die Kosten einer medizinisch (zur Abwendung gesundheitlicher Störungen) unbedingt notwendigen Zahnbehandlung nur deshalb nicht übernahm, weil die Verträge eine derartige Leistung (die Verwendung eines bestimmten Füllungsmaterials) nicht vorsehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des §539 ASVG zu verweisen, wonach die Anwendung der Bestimmungen des ASVG zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Darunter können auch die privatrechtlichen Verträge zwischen der Gebietskrankenkasse und den freiberuflichen Zahnärzten und Dentisten (§338 Abs1 ASVG) fallen, sofern durch sie - sich aus dem ASVG ergebende - Rechte der Versicherten ausgeschlossen werden. Selbst wenn man aber §153 Abs1 ASVG in Verbindung mit §133 Abs2 und §153 Abs1 Satz 2 und Abs2 ASVG verfassungskonform dahin auslegen wollte, daß Leistungen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen, also 'notwendige' oder 'unentbehrliche' Leistungen der Zahnbehandlung jedenfalls vom Sozialversicherungsträger zu erbringen bzw. die hiefür aufgewendeten Kosten jedenfalls von ihm zu ersetzen sind, bestünden zumindest gegen §34 Abs3 der Satzung gewichtige Bedenken, weil er einerseits dieser Auslegung widerspräche und andererseits eine unzulässige (dynamische) Verweisung auf die jeweils geltenden Verträge mit den Zahnbehandlern und die dort geregelten Leistungen enthält. Unter Verweisung soll hier eine Regelung verstanden werden, die den Inhalt eines anderen Regelungskomplexes durch bloßes Zitat desselben oder eines Teiles davon zum Inhalt der eigenen Regelung machen will (Strasser, Entscheidungsbesprechung DRdA 1990, 343). Während nun die Satzung sowohl einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung als auch einer entsprechenden Publikation bedarf (§455 Abs1 ASVG), bestehen solche Erfordernisse für die von der Gebietskrankenkasse mit den Zahnbehandlern geschlossenen Verträge nicht. Der sachliche Umfang der Behandlungspflicht des Vertragsarztes sollte im Idealfall alle gesetzlichen Verpflichtungen des Krankenversicherungsträgers abdecken vergleiche Selb in Tomandl SV-System 4. Erglfg. 594). Durch diese Verträge könnte aber der Umfang der dem Versicherten zu erbringenden Leistungen jeweils erweitert oder eingeschränkt werden, ohne daß sich Anhaltspunkte hiefür aus der Satzung ergäben. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß die beklagte Partei die Kosten einer medizinisch (zur Abwendung gesundheitlicher Störungen) unbedingt notwendigen Zahnbehan