Norm
StGB §220bRechtssatz
Die Prognoseentscheidung nach § 220b StGB ist - anders als bei den freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen der §§ 21 bis 23 StGB - mangels eines konkret genannten gesetzlichen Bezugspunkts bloß Gegenstand der Berufung.Die Prognoseentscheidung nach Paragraph 220 b, StGB ist - anders als bei den freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen der Paragraphen 21 bis 23 StGB - mangels eines konkret genannten gesetzlichen Bezugspunkts bloß Gegenstand der Berufung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135416Im RIS seit
02.07.2025Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025