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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0076 B 15. April 2019 RS 2Stammrechtssatz
Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kraftfahrzeuges dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung.Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kraftfahrzeuges dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020076.L02Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025