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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO betreffend die Überwachung von NachrichtenRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §§134 Z3 und 135 Abs3 StPO idF BGBl I 182/2023 wegen zu engen Anfechtungsumfangs.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §§134 Z3 und 135 Abs3 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 182 aus 2023, wegen zu engen Anfechtungsumfangs.
Das erhobene Rechtsmittel ist rechtzeitig und zulässig da gemäß §271 Abs7 letzter Satz StPO eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Urteilsausfertigung (neuerlich) die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel auslöst.
Die Bedenken des Antragstellers richten sich der Sache nach nicht gegen die – durch die angefochtenen §§134 Z3 und 135 Abs3 StPO geregelte – Überwachung von Nachrichten im Rahmen eines von österreichischen Behörden geführten Ermittlungsverfahrens, sondern gegen die Verwertung der Ermittlungsergebnisse ausländischer, nicht der StPO unterliegender Behörden in einem österreichischen Strafverfahren. Vor dem Hintergrund dieser Bedenken hätte der Antragsteller jedenfalls auch jene Bestimmungen anfechten müssen, die die Verwendung von Beweismitteln im strafgerichtlichen Verfahren regeln (vgl insbesondere §140 Abs1 StPO und allenfalls auch §55d Abs7 iVm §55a Abs1 Z13 EU-JZG).Die Bedenken des Antragstellers richten sich der Sache nach nicht gegen die – durch die angefochtenen §§134 Z3 und 135 Abs3 StPO geregelte – Überwachung von Nachrichten im Rahmen eines von österreichischen Behörden geführten Ermittlungsverfahrens, sondern gegen die Verwertung der Ermittlungsergebnisse ausländischer, nicht der StPO unterliegender Behörden in einem österreichischen Strafverfahren. Vor dem Hintergrund dieser Bedenken hätte der Antragsteller jedenfalls auch jene Bestimmungen anfechten müssen, die die Verwendung von Beweismitteln im strafgerichtlichen Verfahren regeln vergleiche insbesondere §140 Abs1 StPO und allenfalls auch §55d Abs7 in Verbindung mit §55a Abs1 Z13 EU-JZG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G55.2025Zuletzt aktualisiert am
26.06.2025