RS OGH 2025/1/30 5Ob197/24t

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Veröffentlicht am 30.01.2025
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Rechtssatz

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (wie etwa einer ausdrücklichen Zusage der Überbindung auf einen Rechtsnachfolger) kann die Erklärung eines Wohnungseigentümers, der einer Änderung im Sinne des § 16 Abs 2 WEG zugestimmt hat, nur dahin verstanden werden, dass sie nur solange unwiderruflich und bindend sein soll, bis endgültig feststeht, dass der Versuch, die Zustimmung aller zu erzielen, gescheitert ist.Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (wie etwa einer ausdrücklichen Zusage der Überbindung auf einen Rechtsnachfolger) kann die Erklärung eines Wohnungseigentümers, der einer Änderung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, WEG zugestimmt hat, nur dahin verstanden werden, dass sie nur solange unwiderruflich und bindend sein soll, bis endgültig feststeht, dass der Versuch, die Zustimmung aller zu erzielen, gescheitert ist.

Entscheidungstexte

  • RS0135411">5 Ob 197/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 197/24t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135411

Im RIS seit

25.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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