Norm
WEG 2002 §16 Abs2Rechtssatz
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (wie etwa einer ausdrücklichen Zusage der Überbindung auf einen Rechtsnachfolger) kann die Erklärung eines Wohnungseigentümers, der einer Änderung im Sinne des § 16 Abs 2 WEG zugestimmt hat, nur dahin verstanden werden, dass sie nur solange unwiderruflich und bindend sein soll, bis endgültig feststeht, dass der Versuch, die Zustimmung aller zu erzielen, gescheitert ist.Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (wie etwa einer ausdrücklichen Zusage der Überbindung auf einen Rechtsnachfolger) kann die Erklärung eines Wohnungseigentümers, der einer Änderung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, WEG zugestimmt hat, nur dahin verstanden werden, dass sie nur solange unwiderruflich und bindend sein soll, bis endgültig feststeht, dass der Versuch, die Zustimmung aller zu erzielen, gescheitert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135411Im RIS seit
25.06.2025Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025