Norm
StGB §288 Abs4Rechtssatz
§ 288 Abs 4 StGB erfasst auch falsche Zeugenangaben, die aus Anlass von Vernehmungen auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung erfolgen, weil derartige Rechtshilfeleistungen nach den Bestimmungen der StPO zu erbringen sind.Paragraph 288, Absatz 4, StGB erfasst auch falsche Zeugenangaben, die aus Anlass von Vernehmungen auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung erfolgen, weil derartige Rechtshilfeleistungen nach den Bestimmungen der StPO zu erbringen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135409Im RIS seit
20.06.2025Zuletzt aktualisiert am
20.06.2025