Norm
ABGB §1319aRechtssatz
Überträgt eine Gemeinde ihre Pflichten als Straßenerhalter auf einen Gemeindeverband, ist die Gemeinde nicht mehr Wegehalterin im Sinne des § 1319a ABGB. Diese Rechtsstellung kommt vielmehr dem Gemeindeverband an deren Stelle zu.Überträgt eine Gemeinde ihre Pflichten als Straßenerhalter auf einen Gemeindeverband, ist die Gemeinde nicht mehr Wegehalterin im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB. Diese Rechtsstellung kommt vielmehr dem Gemeindeverband an deren Stelle zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135407Im RIS seit
16.06.2025Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025