Norm
ZPO §17Rechtssatz
Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt jederzeit (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) widerrufen und scheidet dadurch aus dem Verfahren aus. Dies hat in einer Form analog zu § 18 Abs 1 iVm § 25 ZPO zu geschehen und ist von jener Instanz, bei der die Rechtssache gerade anhängig ist, mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt jederzeit (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) widerrufen und scheidet dadurch aus dem Verfahren aus. Dies hat in einer Form analog zu Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, ZPO zu geschehen und ist von jener Instanz, bei der die Rechtssache gerade anhängig ist, mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nebenintervenient, Widerruf des BeitrittsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135405Im RIS seit
13.06.2025Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025