RS OGH 2025/3/18 4Ob214/24k

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Veröffentlicht am 18.03.2025
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Rechtssatz

Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt jederzeit (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) widerrufen und scheidet dadurch aus dem Verfahren aus. Dies hat in einer Form analog zu § 18 Abs 1 iVm § 25 ZPO zu geschehen und ist von jener Instanz, bei der die Rechtssache gerade anhängig ist, mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt jederzeit (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) widerrufen und scheidet dadurch aus dem Verfahren aus. Dies hat in einer Form analog zu Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, ZPO zu geschehen und ist von jener Instanz, bei der die Rechtssache gerade anhängig ist, mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 18.03.2025 4 Ob 214/24k

Schlagworte

Nebenintervenient, Widerruf des Beitritts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135405

Im RIS seit

13.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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