Norm
EO §27a Abs2Rechtssatz
Der Verpflichtete hat dem Verwalter bzw dem Betreibenden sämtliche zur überwiesenen Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Eine Prüfung der Notwendigkeit der konkreten Urkunden kann mangels Kenntnis ihres genauen Inhalts höchstens abstrakt erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135402Im RIS seit
12.06.2025Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025