RS OGH 2025/3/25 1Ob140/24f

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Veröffentlicht am 25.03.2025
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Norm

EheG §81
EheG §82 Abs1
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Für die Zuordnung, ob ein – aus ehelichen Mitteln dotiertes – privates Altersvorsorgemodell als eheliche Ersparnis der nachehelichen Aufteilung unterliegt oder von dieser ausgenommen ist, kommt es primär darauf an, ob dieses als bloße Anwartschaft einzuordnen ist oder ob diesem (bereits zum Aufteilungsstichtag) ein realisierbarer wirtschaftlicher Wert zukommt. Im erstgenannten Fall unterliegt das Vorsorgeprodukt nicht der nachehelichen Aufteilung. Im letztgenannten Fall ist es mit jenem Wert, der zum Aufteilungsstichtag realisierbar war (allenfalls auf- oder abgewertet auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz, wenn ein Wertzuwachs oder ein Wertverlust ohne Beitrag des Ehegatten erfolgte), der Aufteilungsmasse zuzurechnen. Davon kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das private Vorsorgeprodukt als Ausgleich für fehlende oder unzureichende staatliche Pensionsansprüche aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erworben wurde, was derzeit allerdings nur nach ausländischem Pensionsrecht, dem der betreffende Ehegatte unterliegt, denkbar ist.

Entscheidungstexte

  • RS0135404">1 Ob 140/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 140/24f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135404

Im RIS seit

12.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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