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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §295 Abs3Rechtssatz
Ein Antrag nach § 37 Abs. 2 EStG 1988 kann auch im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden (vgl. VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0008). Wird dem Antrag entsprochen, ist eine allenfalls bereits eingetretene Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide der Folgejahre - zwecks Berücksichtigung der weiteren Drittel des Verteilungsbetrages - mittels der vorhandenen Verfahrensinstrumente der BAO zu durchbrechen (wobei in erster Linie an die Bestimmung des § 295 Abs. 3 BAO zu denken ist; siehe etwa VwGH 21.9.2006, 2006/15/0041, mwN).Ein Antrag nach Paragraph 37, Absatz 2, EStG 1988 kann auch im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden vergleiche VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0008). Wird dem Antrag entsprochen, ist eine allenfalls bereits eingetretene Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide der Folgejahre - zwecks Berücksichtigung der weiteren Drittel des Verteilungsbetrages - mittels der vorhandenen Verfahrensinstrumente der BAO zu durchbrechen (wobei in erster Linie an die Bestimmung des Paragraph 295, Absatz 3, BAO zu denken ist; siehe etwa VwGH 21.9.2006, 2006/15/0041, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130025.J02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025