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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §295 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0040 E 21. September 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des K in T, vertreten durch Mag. Annemarie Pippan-Siding, Wirtschaftsprüfer in 9500 Villach, Moritschstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 2. August 2004, GZ. RV/0183-K/03, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.100,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte ab dem Jahr 1999 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer.
Aus den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 beigefügten Aufstellungen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben geht hervor, dass er von der Möglichkeit der Pauschalierung der Betriebsausgaben nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 6% der Betriebseinnahmen Gebrauch gemacht hat. Aus den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 beigefügten Aufstellungen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben geht hervor, dass er von der Möglichkeit der Pauschalierung der Betriebsausgaben nach Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 in Höhe von 6% der Betriebseinnahmen Gebrauch gemacht hat.
Das Finanzamt nahm jeweils erklärungsgemäße Veranlagungen vor.
Im Zuge einer die Jahre 1999 bis 2001 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung beantragte der Beschwerdeführer, für die Jahre 1999 und 2000 anstelle der Pauschbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das Finanzamt folgte dem Begehren und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000. Weiters nahm es auch das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2001 wieder auf und berücksichtigte auch in diesem Jahr die tatsächlichen Betriebsausgaben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und beantragte die erklärungsgemäße Veranlagung (den Ansatz pauschaler Betriebsausgaben) mit der Begründung, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 3 EStG 1988 gegenständlich nicht zum Tragen kommen könne. Da er die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer erst im Jahr 1999 begonnen habe, liege kein Übergang von einer Gewinnermittlung zu einer anderen vor und komme die Sperrfrist von fünf Jahren nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und beantragte die erklärungsgemäße Veranlagung (den Ansatz pauschaler Betriebsausgaben) mit der Begründung, dass die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, EStG 1988 gegenständlich nicht zum Tragen kommen könne. Da er die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer erst im Jahr 1999 begonnen habe, liege kein Übergang von einer Gewinnermittlung zu einer anderen vor und komme die Sperrfrist von fünf Jahren nicht zur Anwendung.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung erläuterte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers seinen Standpunkt, wonach auf Grund des Beginnes der Geschäftsführungstätigkeit im Jahr 1999 und des bereits für 1999 und 2000 erfolgten Widerrufs der Option auf Anwendung der Pauschalierung kein Wechsel der Gewinnermittlung vorliege. Nur der Wechsel von der Pauschalierung zur Gewinnermittlung unter Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben binde für fünf Jahre, nicht aber der bloße Rücktritt von der Option. Denn durch den Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben im wiederaufgenommenen Verfahren befänden sich für die Jahre 1999 und 2000 Bescheide in Rechtskraft, bei welchen die Bestimmung des § 17 Abs. 1 EStG 1988 nicht zur Anwendung gelangt wäre. Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung erläuterte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers seinen Standpunkt, wonach auf Grund des Beginnes der Geschäftsführungstätigkeit im Jahr 1999 und des bereits für 1999 und 2000 erfolgten Widerrufs der Option auf Anwendung der Pauschalierung kein Wechsel der Gewinnermittlung vorliege. Nur der Wechsel von der Pauschalierung zur Gewinnermittlung unter Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben binde für fünf Jahre, nicht aber der bloße Rücktritt von der Option. Denn durch den Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben im wiederaufgenommenen Verfahren befänden sich für die Jahre 1999 und 2000 Bescheide in Rechtskraft, bei welchen die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 nicht zur Anwendung gelangt wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 3 EStG 1988 wird begründend ausgeführt, dem Steuerpflichtigen stehe es frei, in jeder Lage des Verfahrens die Wahl zu treffen, im Rahmen der Gewinnermittlungsart gemäß § 4 Abs. 3 EStG entweder die Pauschalierung der Betriebsausgaben gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Anspruch zu nehmen oder den Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben zu begehren. Entschließe sich der Abgabepflichtige zu einem Abgehen von der Option und für den Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben, komme jedoch jedenfalls das Verbot des § 17 Abs. 3 EStG 1988 zum Tragen, wonach auf die Pauschalierung vor Ablauf der nachfolgenden fünf Jahre nicht wieder zurückgegangen werden könne. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins und 3 EStG 1988 wird begründend ausgeführt, dem Steuerpflichtigen stehe es frei, in jeder Lage des Verfahrens die Wahl zu treffen, im Rahmen der Gewinnermittlungsart gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG entweder die Pauschalierung der Betriebsausgaben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 in Anspruch zu nehmen oder den Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben zu begehren. Entschließe sich der Abgabepflichtige zu einem Abgehen von der Option und für den Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben, komme jedoch jedenfalls das Verbot des Paragraph 17, Absatz 3, EStG 1988 zum Tragen, wonach auf die Pauschalierung vor Ablauf der nachfolgenden fünf Jahre nicht wieder zurückgegangen werden könne.
Der im Beschwerdefall erfolgte Rücktritt von der Option habe einen Übergang von der Basispauschalierung zur Gewinnermittlung unter Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben bewirkt. Dass es dadurch zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart komme, sei nicht erforderlich.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 lautet: Paragraph 17, Absatz eins bis 3 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, lautet:
1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen, 1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, ermöglichen,
2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen, 2. die Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22,) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,
3. aus der Aufstellung der Betriebsausgaben (§ 44 Abs. 4) hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. 3. aus der Aufstellung der Betriebsausgaben (Paragraph 44, Absatz 4,) hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 99/15/0143, ausgeführt hat, hindert das Gesetz den Steuerpflichtigen nicht, für ein bestimmtes Veranlagungsjahr von der zunächst gewählten Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 abzugehen und die ta