Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §2 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0292 E 21. Dezember 2011 RS 2Stammrechtssatz
In den Erkenntnissen vom 16. März 1993, 92/08/0115, und vom 25. September 1990, 88/08/0296, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Pflichtversicherung begründet. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Erwerbstätige die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (Hinweis: E 7. September 2005, 2003/08/0169).In den Erkenntnissen vom 16. März 1993, 92/08/0115, und vom 25. September 1990, 88/08/0296, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Pflichtversicherung begründet. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, bzw. Paragraph 25 a, GSVG zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Erwerbstätige die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (Hinweis: E 7. September 2005, 2003/08/0169).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080004.J01Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025