TE Vfgh Erkenntnis 2007/3/7 A4/02

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Veröffentlicht am 07.03.2007
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art22
B-VG Art102 Abs1, Abs2
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
F-VG 1948 §2
LMG 1975 §36, §39, §43, §44, §45, §49
StPO §381
ZPO §226, §235 Abs2, §393
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 22 heute
  2. B-VG Art. 22 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  3. B-VG Art. 22 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 22 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 22 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 381 heute
  2. StPO § 381 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 381 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 381 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  5. StPO § 381 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  6. StPO § 381 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
  7. StPO § 381 gültig von 01.07.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. StPO § 381 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. StPO § 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  10. StPO § 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  11. StPO § 381 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  12. StPO § 381 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  13. StPO § 381 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  14. StPO § 381 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  15. StPO § 381 gültig von 01.05.1996 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. StPO § 381 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  17. StPO § 381 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zulässigkeit der Änderung bzw Erweiterung des Klagebegehrens der Bundesländer Wien und Kärnten auf Ersatz der Kosten für Lebensmitteluntersuchungen ohne Gerichtsauftrag; kein Einwand des beklagten Bundes; Feststellung des Bestehens dieses Klagsanspruches - im Umfang des Anspruches des Bundes auf Ersatz der Untersuchungsgebühren gegen die zum Kostenersatz nach der StPO verpflichtete Partei - dem Grund nach zu Recht durch neuerliches Zwischenerkenntnis; spezielle von der grundsätzlichen Pflicht der Länder zur Tragung des Personal- und Amtssachaufwandes in mittelbarer Bundesverwaltung abweichende Kostentragungsregel im Lebensmittelgesetz; Abweisung der Klage auf Ersatz des konkreten Sachaufwandes für das Tätigwerden der Lebensmitteluntersuchungsanstalten im Fall gerichtlicher Aufträge mangels Darlegung (der Höhe) des durch die Erfüllung konkreter Untersuchungsaufträge ausgelösten Aufwands nach früherem Zwischenerkenntnis

Spruch

Der Anspruch der Länder Kärnten (hinsichtlich der Jahre 1995 bis 2004) und Wien (hinsichtlich der Jahre 1995 bis 2003) gegen den Bund auf Vergütung der von den Lebensmitteluntersuchungsanstalten dieser Länder vorgenommenen Untersuchungen besteht dem Grunde nach insoweit zu Recht, als der Bund seinerseits für diese Untersuchungen nach §381 Abs1 Z3 StPO einen Anspruch auf Ersatz der Untersuchungsgebühren gegen eine zum Kostenersatz verpflichtete Partei hat.

Im Übrigen wird das Klagebegehren abgewiesen.

Die Entscheidung über die Prozesskosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit ihrer auf Art137 B-VG gestützten Klage vom 6. Februar 2002 begehrten die Länder Kärnten und Wien den Zuspruch von insgesamt ATS 34.216.779,-- (davon das Land Kärnten ATS 2.850.974,-- und das Land Wien ATS 31.365.805,--) samt Zinsen und Prozesskosten. Ihre Ansprüche leiten sie - dem ursprünglichen Klagsvorbringen zufolge - daraus ab, dass sie Lebensmitteluntersuchungsanstalten im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 (in der Folge: LMG 1975) betreiben, die in den Jahren 1995 bis 1999 (bzw. für Kärnten im Zeitraum 1995 bis Oktober 2001) "über Ersuchen diverser Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege" Leistungen in Form von Untersuchungen und Begutachtungen erbracht haben. Die geltend gemachten Beträge seien "unter Berücksichtigung eines Abzuges von 30 vH für Freisprüche, Einstellungen und Fälle der Uneinbringlichkeit" berechnet (zur näheren Darstellung vgl. das in dieser Sache ergangene Zwischenerkenntnis vom 1. Oktober 2003, A4/02-11, VfSlg. 16.992).römisch eins. 1. Mit ihrer auf Art137 B-VG gestützten Klage vom 6. Februar 2002 begehrten die Länder Kärnten und Wien den Zuspruch von insgesamt ATS 34.216.779,-- (davon das Land Kärnten ATS 2.850.974,-- und das Land Wien ATS 31.365.805,--) samt Zinsen und Prozesskosten. Ihre Ansprüche leiten sie - dem ursprünglichen Klagsvorbringen zufolge - daraus ab, dass sie Lebensmitteluntersuchungsanstalten im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 (in der Folge: LMG 1975) betreiben, die in den Jahren 1995 bis 1999 (bzw. für Kärnten im Zeitraum 1995 bis Oktober 2001) "über Ersuchen diverser Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege" Leistungen in Form von Untersuchungen und Begutachtungen erbracht haben. Die geltend gemachten Beträge seien "unter Berücksichtigung eines Abzuges von 30 vH für Freisprüche, Einstellungen und Fälle der Uneinbringlichkeit" berechnet (zur näheren Darstellung vergleiche das in dieser Sache ergangene Zwischenerkenntnis vom 1. Oktober 2003, A4/02-11, VfSlg. 16.992).

Mit diesem Zwischenerkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Anspruch der Länder gegen den Bund dem Grunde nach zu Recht besteht. Er qualifizierte die Tätigkeit von Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder als Tätigkeit im Rahmen mittelbarer Bundesverwaltung. Im Fall der Tätigkeit dieser Anstalten über Ersuchen von (Straf)Gerichten erwachse den Ländern ein Aufwand, der im Sinne von §2 F-VG 1948 und der dazu ergangenen Judikatur als konkreter Sachaufwand zu beurteilen und daher vom "Bund als Träger der Strafrechtspflege" zu tragen sei.

Die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wurde einem weiteren Erkenntnis vorbehalten.

2. Die Parteien führten in weiterer Folge Vergleichsverhandlungen. Die Länder Wien und Kärnten stellten dem Bund dafür Listen von Untersuchungsfällen zur Verfügung (aus denen sich ihrer Ansicht nach die Höhe des Anspruchs ableiten ließ). Im Zuge dieser Vergleichsverhandlungen teilte der Bund (Bundesministerium für Justiz) dem Land Wien mit Schreiben vom 11. Mai 2005 mit, dass nach Durchsicht von Gerichtsakten und Akten der Staatsanwaltschaft Wien sowie von Statistiken des jährlichen Gesamtanfalls bei der Staatsanwaltschaft Wien es nicht als gesichert angesehen werden könne, "dass sämtliche in der Liste angeführten Untersuchungsfälle tatsächlich Gegenstand von Anzeigen an eine Staatsanwaltschaft geworden sind". Davon, dass sie alle Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens geworden seien, könne "ohnehin keine Rede sein". Lediglich für circa ein Drittel der vom Bundesministerium für Justiz stichprobenweise erhobenen Akten könne ein entsprechender Vorgang verifiziert werden. Fälle, in denen eine Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Länder über Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft mit Untersuchungen beauftragt worden wäre, könnten dagegen überhaupt nicht aufgefunden werden. Ein Aufwand, der dadurch entstand, dass eine Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Länder in "Erfüllung konkreter Gerichtsaufträge" tätig wurde, wie dies den dem Zwischenerkenntnis zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen der Länder entsprechen würde, habe somit in keinem Fall nachgewiesen werden können.

3. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 teilten die Länder Kärnten und Wien dem Gerichtshof mit, dass die Vergleichsverhandlungen ergebnislos verlaufen seien, und stellten den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. Gleichzeitig nahmen sie eine Modifikation des Klagsgegenstandes vor, die im Schriftsatz als "Klagsausdehnung" bezeichnet wurde und sich wie folgt darstellt:

Der Höhe nach beziffern die Kläger ihr Begehren nunmehr mit insgesamt ATS 70.166.205,30 (davon Wien: ATS 66.666.512,-- und Kärnten: ATS 3.499.693,30) beziehungsweise in Euro: € 5.099.288,18 (davon Wien: € 4.844.950,-- und Kärnten: € 254.338,18). In diesem Zusammenhang führen sie aus, dass nunmehr nicht nur - wie ursprünglich - 70 vH des entstandenen Aufwands (dh. unter Abzug eines 30%-igen Abschlags), sondern der Ersatz der gesamten "von uns getätigten Sachaufwände in allen angezeigten Fällen" geltend gemacht werde. In zeitlicher Hinsicht beziehe sich die Forderung nunmehr auf die Jahre 1995 bis 2003 (für Wien) beziehungsweise 1995 bis 2004 (für Kärnten).

Zum Klagsgrund führt dieser Schriftsatz Folgendes aus:

Entgegen der in den Vergleichsgesprächen vom Bund geäußerten Auffassung seien vom ursprünglichen Klagsvorbringen nicht nur jene Fälle gemeint gewesen, in welchen ein konkreter Untersuchungsauftrag an eine Lebensmitteluntersuchungsanstalt durch ein Gericht erfolgt ist, sondern auch jene Fälle, in denen es aufgrund der Anzeigepflicht der Anstalten zu einer Anzeige gekommen ist, die in weiterer Folge zu einem Strafverfahren geführt hat. Ein Anspruch der Kläger bestehe daher sowohl im Fall der amtswegig erstatteten "Anzeigengutachten" als auch im Fall der über Gerichtsauftrag erstellten Gutachten, und zwar unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Strafverfahrens.

4. Der (nunmehr durch die Finanzprokuratur vertretene) Bund erstattete dazu einen Schriftsatz, in dem er die geltend gemachten Ansprüche weiterhin der Höhe nach bestreitet und darauf hinweist, dass die klagenden Parteien der ihnen obliegenden Beweispflicht nicht nachgekommen seien.

5. Der Verfassungsgerichtshof forderte die klagenden Parteien mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 auf, sich dazu zu äußern, welche Kosten den Ländern durch konkrete Gerichtsaufträge nach §43 LMG 1975 entstanden sind, und dazu geeignete Beweise vorzulegen. Die beklagte Partei wurde aufgefordert, jene Beträge bekannt zu geben, die vom Bund auf Basis des §381 StPO eingenommen und nicht an die Länder weitergeleitet worden sind. Im Hinblick auf den Schriftsatz der klagenden Parteien vom 10. Februar 2006, demzufolge diese nunmehr auch jenen Aufwand ansprechen, der durch ein Tätigwerden der Anstalten von Amts wegen (dh. nicht über gerichtliches Ersuchen) entstanden sei, wurden diese aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, inwiefern es sich beim Aufwand für diese Tätigkeit, die den Untersuchungsanstalten gesetzlich aufgetragen und in mittelbarer Bundesverwaltung wahrzunehmen ist, um konkreten Sachaufwand handelt. Die beklagte Partei wurde im Hinblick darauf aufgefordert, bekannt zu geben, ob (und wenn ja: bis zu welchem Ausmaß) sie außer Streit stellt, dass es aufgrund der Tätigkeit der Anstalten von Amts wegen zu Gutachten sowie zu Anzeigen und in weiterer Folge zu gerichtlichen Strafverfahren gekommen ist. Ferner wurde sie aufgefordert, sich zur Frage zu äußern, ob ein diesbezüglicher Anspruch der Länder auf Ersatz der Kosten für diese Gutachten unter dem Titel des konkreten Sachaufwandes anerkannt wird. Darüber hinaus wurde den Parteien die Möglichkeit einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreites in Erinnerung gerufen.

Die klagenden Parteien äußerten sich dazu dahingehend, dass neuerliche Vergleichsverhandlungen wiederum ergebnislos verlaufen seien. Sie seien nicht in der Lage, jene Kosten gesondert zu beziffern, die im Klagszeitraum durch konkrete Gerichtsaufträge entstanden sind. Die Kosten jener Untersuchungen, die zu Anzeigen geführt haben, seien mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 beziffert worden. Zur Frage, inwiefern es sich bei Untersuchungen, die zu Anzeigen geführt haben, um konkreten Sachaufwand handelt, führen sie Folgendes aus:

"Die in §44 LMG verankerte Anzeigepflicht der Untersuchungsanstalten der klagenden Parteien dient in gleicher Weise wie ihre in §43 LMG normierte Pflicht, 'über Verlangen' zB der Gerichte tätig zu werden, dem übergeordneten Interesse des Bundes an der Durchführung einschlägiger Strafverfahren im Lebensmittelbereich. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass im Anwendungsbereich des §43 LMG der Anstoß zur Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens von dritter Seite erfolgt bzw., dass die Strafverfolgungsbehörden von amtswegen tätig werden. Aus Praktikabilitätsgründen sowie zur Steigerung der Effizienz ist dazu in §44 leg.cit. vorgesehen, dass die Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder (die dabei in mittelbarer Bundesverwaltung Aufgaben des Bundes besorgen) auch von sich aus anzeigepflichtig sind.

Wenn nun eine einschlägige Anstalt im Rahmen ihrer Anzeigepflicht gem. §44 LMG dem Strafgericht gleich von vornherein alle jene fachlichen Grundlagen für das weitere Strafverfahren mitliefert, die im Anwendungsbereich des §43 LMG erst aufgrund eines konkreten Untersuchungsauftrages des Gerichtes erarbeitet werden müssen, dann ist der mit der Erarbeitung dieser Grundlagen für das Strafverfahren verbundene Aufwand schon aus dem Grunde sachgerechter Gleichbehandlung ebenso als 'konkreter Sachaufwand' (iS der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter den Punkten 2.2. und 2.3. des Zwischenerkenntnisses vom 01.10.2003, A4/02) anzuerkennen, wie jener Aufwand, der erst in Befolgung eines konkreten Untersuchungsauftrages eines Gerichtes entsteht.

Andernfalls müsste sich die Lebensmitteluntersuchungsanstalt vorerst mit der Erstattung einer unfundierten Anzeige begnügen und einen entsprechenden Gerichtsauftrag abwarten, um erst danach konkret untersuchend oder gutachtend tätig zu werden. Dadurch wäre der - zweifellos im Interesse einer zügigen Strafrechtspflege gelegene - Beschleunigungseffekt verloren, der damit verbunden ist, dass die von einer Untersuchungsanstalt erstattete Anzeige von vornherein schon mit fundierten Untersuchungsergebnissen verbunden ist.

Dazu kommt, dass jener Aufwand, der einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt zu dem Zwecke erwächst, eine fundierte Anzeige in einer konkreten Causa an ein Strafgericht erstatten zu können, jedenfalls unter den Begriff 'Zweckaufwand' zu subsumieren ist, der nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Zwischenerkenntnis (siehe dort Seite 21 Abs1 - Punkt 2.2. Abs2) ebenfalls vom Bund zu ersetzen ist. Dies deshalb, weil eben der Untersuchungs- und Gutachtensaufwand, der gerade zum Zweck einer fundierten Strafanzeige in einer konkreten Sache an ein Strafgericht getätigt wird, 'von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck' - nämlich den der dem Bund obliegenden Strafrechtspflege in einer konkreten Sache getätigt wird.

Dies muss daher auch für jene Kosten gelten, die für die, in der Klagsausdehnung vom 10.02.2006 bezeichneten Fälle entstanden sind und auf Grund der Anzeigepflicht der Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß §44 LMG 1975 ebenfalls ein Strafverfahren nach sich gezogen haben. Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt wurde hier jedoch nicht auf Ersuchen eines Gerichtes hin, sondern auf Ersuchen einer anderen, mit der Vollziehung des LMG 1975 betrauten (§43 Abs1 1. TB LMG 1975) Behörde - in den meisten Fällen ist dies das Marktamt bzw. im Land Kärnten neben den Marktämtern von Klagenfurt und Villach überwiegend die Lebensmittelinspektion bei der Abteilung 12 des Amtes der Kärntner Landesregierung - tätig.

Wiewohl diese zweite Gruppe von Untersuchungskosten, die in der Klagsausdehnung spezifiziert worden ist, zu Beginn des Strafverfahrens steht, die erste Gruppe jedoch, über die bereits das zit. Zwischenerkenntnis ergangen ist, im Verlauf des bereits anhängigen Strafverfahrens entsteht, dienen beide Fallgruppen ohne Zweifel dem Zweck der Strafrechtspflege. Es liegen hier jedenfalls zwei gleich gelagerte Fallgruppen vor, die hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Kostentragung gleich zu behandeln sind. Dies ergibt sich bereits aus Art7 B-VG, der den Gleichbehandlungsgrundsatz für den einfachen Gesetzgeber normiert. Im Sinne der verfassungskonformen Interpretation kann dem Gesetzgeber keine Ungleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte unterstellt werden. Es handelt sich sowohl bei Gerichten als auch 'anderen' Behörden im Sinn des §43 iVm §49 LMG 1975 um Behörden, die mit der Vollziehung des LMG 1975 betraut sind. Des Weiteren ist der Zeitpunkt der Entstehung der Untersuchungskosten kein relevantes Unterscheidungskriterium, da beide dem Zweck der Strafrechtspflege dienen. Wiewohl diese zweite Gruppe von Untersuchungskosten, die in der Klagsausdehnung spezifiziert worden ist, zu Beginn des Strafverfahrens steht, die erste Gruppe jedoch, über die bereits das zit. Zwischenerkenntnis ergangen ist, im Verlauf des bereits anhängigen Strafverfahrens entsteht, dienen beide Fallgruppen ohne Zweifel dem Zweck der Strafrechtspflege. Es liegen hier jedenfalls zwei gleich gelagerte Fallgruppen vor, die hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Kostentragung gleich zu behandeln sind. Dies ergibt sich bereits aus Art7 B-VG, der den Gleichbehandlungsgrundsatz für den einfachen Gesetzgeber normiert. Im Sinne der verfassungskonformen Interpretation kann dem Gesetzgeber keine Ungleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte unterstellt werden. Es handelt sich sowohl bei Gerichten als auch 'anderen' Behörden im Sinn des §43 in Verbindung mit §49 LMG 1975 um Behörden, die mit der Vollziehung des LMG 1975 betraut sind. Des Weiteren ist der Zeitpunkt der Entstehung der Untersuchungskosten kein relevantes Unterscheidungskriterium, da beide dem Zweck der Strafrechtspflege dienen.

Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines konkreten Sachaufwandes ist zudem die Judikatur des VfGH zur Abgrenzung vom Amtssachaufwand heranzuziehen, nach der es maßgeblich ist, ob der Aufwand unmittelbar durch ein konkretes Verwaltungsverfahren (Zweckaufwand) ausgelöst wird oder unabhängig davon anfällt (vgl. VfSlg. 15.111/1998, wonach der in einem Wasserrechtsverfahren erst mit der konkreten Ermittlungstätigkeit der Behörde entstehende Ermittlungsaufwand als konkreter Sachaufwand anzusehen ist). Im vorliegenden Fall wird die Untersuchungstätigkeit der Lebensmitteluntersuchungsanstalt erst durch ein konkretes Verwaltungsverfahren ausgelöst, das heißt, die Lebensmitteluntersuchungsanstalt wird in der praktisch überwiegenden Zahl der Fälle nur untersuchend tätig, wenn sie im Rahmen eines marktamtlichen Verfahrens (Probenahme in Vollziehung des LMG 1975) den Auftrag bzw. das Ersuchen zur Erstellung von Befund und Gutachten erhält. Es handelt sich hierbei um einen Aufwand, der von vornherein für einen bestimmten Zweck, die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder strafgerichtlichen Verfahrens, anfällt. Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt ist, wie der VfGH bereits in seinem oben zitierten Zwischenerkenntnis ausgeführt hat, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung tätig, somit ist der Bund auf Grund des Konnexitätsgrundsatzes (§2 F-VG) zur Tragung des konkreten Zweckaufwandes verpflichtet (vergl. Gutachtenskosten VfGH 29.11.2002, A9/01). Als weiteres Indiz für das Vorliegen eines konkreten Sachaufwandes ist zudem die Judikatur des VfGH zur Abgrenzung vom Amtssachaufwand heranzuziehen, nach der es maßgeblich ist, ob der Aufwand unmittelbar durch ein konkretes Verwaltungsverfahren (Zweckaufwand) ausgelöst wird oder unabhängig davon anfällt vergleiche VfSlg. 15.111/1998, wonach der in einem Wasserrechtsverfahren erst mit der konkreten Ermittlungstätigkeit der Behörde entstehende Ermittlungsaufwand als konkreter Sachaufwand anzusehen ist). Im vorliegenden Fall wird die Untersuchungstätigkeit der Lebensmitteluntersuchungsanstalt erst durch ein konkretes Verwaltungsverfahren ausgelöst, das heißt, die Lebensmitteluntersuchungsanstalt wird in der praktisch überwiegenden Zahl der Fälle nur untersuchend tätig, wenn sie im Rahmen eines marktamtlichen Verfahrens (Probenahme in Vollziehung des LMG 1975) den Auftrag bzw. das Ersuchen zur Erstellung von Befund und Gutachten erhält. Es handelt sich hierbei um einen Aufwand, der von vornherein für einen bestimmten Zweck, die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder strafgerichtlichen Verfahrens, anfällt. Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt ist, wie der VfGH bereits in seinem oben zitierten Zwischenerkenntnis ausgeführt hat, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung tätig, somit ist der Bund auf Grund des Konnexitätsgrundsatzes (§2 F-VG) zur Tragung des konkreten Zweckaufwandes verpflichtet (vergl. Gutachtenskosten VfGH 29.11.2002, A9/01).

Nach der älteren Judikatur unterscheidet der VfGH zwischen konkretem Sachaufwand und Zweckaufwand. Im Lichte der Vollziehung des LMG 1975 handelt es sich bei den Gutachtensaufwendungen, und zwar bei allen - nämlich auch jenen, die nicht zu einem gerichtlichen Strafverfahren geführt haben und somit gerichtsanhängig geworden sind - um einen konkreten Sachaufwand, das ist nämlich jener Aufwand, der erst mit der konkreten Tätigkeit der Behörde (Erstellung von Gutachten) entsteht. (Vgl. Ruppe, F-VG §2 in: Korinek/Holoubek, B-VG Komm.)

Nach dem Ausschlussprinzip weisen die Kläger darauf hin, dass die Gutachtenstätigkeit keinen Amtssachaufwand darstellen kann, da es sich weder um die Schaffung von Voraussetzungen für das Tätigwerden der amtlichen Organe (zB Amts- und Kanzleierfordernisse, Beleuchtung, ...) noch um Personalkosten handelt.

§45 Abs2 LMG 1975 verweist hinsichtlich der Kosten der Untersuchung auf die Bestimmung des §381 Abs1 Z3 der Strafprozessordnung 1960, nach der die im Strafverfahren zum Kostenersatz verpflichtete Partei eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre, zu leisten hätte.

Auch aus dieser Bestimmung ist keine Rechtfertigung ableitbar, wonach Gutachten, die zur Einleitung des Strafverfahrens geführt haben (§44 LMG 1975) und jenen, die im Verlauf des Strafverfahrens von Gerichten angefordert worden sind (§43 Abs1 LMG 1975), rechtlich unterschiedlich zu beurteilen waren. Beide dienen dem offensichtlichen Zweck, im Strafverfahren den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Konsequenterweise ist daher zu folgern, dass der Bund in beiden Fällen als Träger der Strafrechtspflege zum Kostenersatz verpflichtet ist.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Gerichte (somit der Bund) in beiden Fällen die Untersuchungskosten im Rahmen der Festsetzung der Kosten des Strafverfahrens einzuheben haben, und somit ein Rückersatz an die Gebietskörperschaft, bei der der Aufwand ursprünglich angefallen ist, auch nach allgemeinem Rechtsempfind

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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