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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §47 Abs2aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/11/0044 E 26. Juni 2012 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu einer Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet war, dass ein Berufsdetektiv die Bekanntgabe von Zulassungsdaten verlangte, ausgeführt, dass dann, wenn der Berufsdetektiv für einen Klienten tätig geworden wäre, das rechtliche Interesse desselben an der Auskunftserteilung nur dasjenige des Klienten sein könnte (Hinweis E vom 13. Dezember 2001, 2001/11/0358). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass auch dann ein rechtliches Interesse iSd. § 47 Abs. 2a KFG 1967 vorliegen kann, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines "Klienten" geltend macht, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu einer Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet war, dass ein Berufsdetektiv die Bekanntgabe von Zulassungsdaten verlangte, ausgeführt, dass dann, wenn der Berufsdetektiv für einen Klienten tätig geworden wäre, das rechtliche Interesse desselben an der Auskunftserteilung nur dasjenige des Klienten sein könnte (Hinweis E vom 13. Dezember 2001, 2001/11/0358). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass auch dann ein rechtliches Interesse iSd. Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 vorliegen kann, wenn derjenige, der die Bekanntgabe der Daten begehrt, als rechtliches Interesse das rechtliche Interesse seines "Klienten" geltend macht, auch wenn er nicht als dessen gewillkürter Vertreter tätig wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110150.L07Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025