RS Vwgh 2025/5/6 Ra 2025/02/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2025
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0045 E 22. November 2016 VwSlg 19484 A/2016 RS 1 (hier ohne Nennung der Fassung des § 36 KFG und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Einleitungssatz des § 36 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997 stellt diese Bestimmung auf das "Verwenden" ua von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ab. Laut der Rechtsprechung zu § 36 legcit wird ein Kraftfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird; dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu (vgl. E 25. Jänner 2002, 99/02/0146). Wesentlich ist nach § 36 lit. e legcit, dass die gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist (vgl. E 27. Oktober 1993, 92/03/0099).Gemäß Einleitungssatz des Paragraph 36, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997, stellt diese Bestimmung auf das "Verwenden" ua von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ab. Laut der Rechtsprechung zu Paragraph 36, legcit wird ein Kraftfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird; dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu vergleiche E 25. Jänner 2002, 99/02/0146). Wesentlich ist nach Paragraph 36, Litera e, legcit, dass die gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist vergleiche E 27. Oktober 1993, 92/03/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020050.L02

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten