Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Im Verwaltungsverfahren gibt es keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Der Amtssachverständige ist daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092, mit Hinweis auf VwGH 23.5.2007, 2005/03/0094). Aus dem bloßen Umstand, dass die Revisionswerber (wegen allenfalls zu kurzfristiger Terminbekanntgabe) dem Lokalaugenschein des Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht beiwohnen konnten, lässt sich eine mangelhafte Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ableiten.Im Verwaltungsverfahren gibt es keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Der Amtssachverständige ist daher nicht verpflichtet, die Parteien einer Befundaufnahme beizuziehen vergleiche VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092, mit Hinweis auf VwGH 23.5.2007, 2005/03/0094). Aus dem bloßen Umstand, dass die Revisionswerber (wegen allenfalls zu kurzfristiger Terminbekanntgabe) dem Lokalaugenschein des Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht beiwohnen konnten, lässt sich eine mangelhafte Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ableiten.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030133.L02Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025