Norm
ASVG §273Rechtssatz
Die Ursache für die geminderte Arbeitsfähigkeit muss der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die damit nicht zusammenhängen, sind nicht zu berücksichtigen. Die gesundheitliche Eignung iSd § 15 GBRG bzw § 27 GuKG und die daran geknüpfte Eintragung in das Gesundheitsberuferegister sind nicht als (für die geminderte Arbeitsfähigkeit irrelevante) persönliche Umstände zu qualifizieren.Die Ursache für die geminderte Arbeitsfähigkeit muss der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die damit nicht zusammenhängen, sind nicht zu berücksichtigen. Die gesundheitliche Eignung iSd Paragraph 15, GBRG bzw Paragraph 27, GuKG und die daran geknüpfte Eintragung in das Gesundheitsberuferegister sind nicht als (für die geminderte Arbeitsfähigkeit irrelevante) persönliche Umstände zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gesundheitsberuferegister, geminderte ArbeitsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135395Im RIS seit
06.06.2025Zuletzt aktualisiert am
06.06.2025