Norm
GuKG §13Rechtssatz
Eine Teileintragung in das Gesundheitsberuferegister oder eine teilweise Berufsberechtigung ist weder im GuKG noch im GBRG vorgesehen. Wer nicht gesund genug für alle Tätigkeiten des GuKG ist, darf demnach auch keine Teilbereiche dieser Tätigkeit ausüben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesundheitsberuferegisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135394Im RIS seit
06.06.2025Zuletzt aktualisiert am
06.06.2025